Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.3.8.2 Bewegliche Teile, die zum eigentlichen Betrieb gehören
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.3.8.2 Bewegliche Teile, die zum eigentlichen Arbeitsvorgang gehören
Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen gegen Gefährdungsquellen zu schützen, die durch die beweglichen Teile, die zum eigentlichen Arbeitsvorgang gehören, verursacht werden, müssen
— entweder feststehend gemäß Nummer 1.4.2.1 sein, oder
— verriegelnde bewegliche Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.2 sein, oder
— Schutzausrüstungen gemäß Nummer 1.4.3 sein, oder
— eine Kombination der vorstehenden Maßnahmen sein.
Wenn bestimmte bewegliche Teile, die zum eigentlichen Arbeitsvorgang gehören, während des Betriebs aufgrund von Vorgängen, die das Eingreifen des Bedieners erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden können, müssen diese Teile mit
— feststehenden Schutzeinrichtungen oder verriegelnden beweglichen Schutzeinrichtungen versehen sein, die den Zugang zu den Teilen verhindern, die nicht zum eigentlichen Arbeitsvorgang gehören, und
— verstellbaren Schutzeinrichtungen gemäß 1.4.2.3, die den Zugang zu den Komponenten der beweglichen Teile, zu denen der Zugang erforderlich ist, begrenzen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.3.8.2 Bewegliche Teile, die Teil der eigentlichen Verwendung sind
Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen gegen Gefährdungen durch die beweglichen Teile, die Teil der eigentlichen Verwendung sind, zu schützen, müssen
a) feste Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 sein, oder
b) verriegelte öffenbare Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.2 sein, oder
c) Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.3 sein, oder
d) eine Kombination der vorstehenden Maßnahmen.
Wenn bestimmte bewegliche Teile, die Teil der eigentlichen Verwendung sind, während des Betriebs aufgrund dessen, dass bestimmte Arbeitsvorgänge den Eingriff des Bedieners erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden können, sind diese Teile zu versehen mit
a) festen Schutzeinrichtungen oder verriegelten öffenbaren Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den Teilen verhindern, die nicht Teil der eigentlichen Verwendung sind, und
b) einstellbaren Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, die den Zugang zu den Komponenten der beweglichen Teile begrenzen, zu denen der Zugang erforderlich ist.
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