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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.5.7 Explosionen

Änderungen

Hier gibt es eine geringfügige Änderung (aktualisierter Gesetzesverweis):
- "Sonderrichtlinie der Gemeinschaft" wird durch "spezielle Unionsrechtsvorschriften zur Harmonisierung" ersetzt

Vorschlag für Maßnahmen

- Verifizieren Sie, dass die Maschine weiterhin die einschlägige Explosionsschutzgesetzgebung erfüllt (z. B. ATEX)

- Stellen Sie sicher, dass Verweise in:
- technischer Dokumentation
- EU-Konformitätserklärung
- Betriebsanleitung auf die korrekte aktuelle Rechtsgrundlage aktualisiert sind („spezifische Unionsrechtsvorschriften zur Harmonisierung“)

- Prüfen Sie, dass in der Dokumentation kein veralteter Verweis auf „Sonderrichtlinie“ verbleibt

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.5.7 Explosionen
Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jede von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Staub, Dampf oder anderen Stoffen, die die Maschine erzeugt oder verwendet, verursachte Explosionsgefahr vermieden wird.
Im Hinblick auf Explosionsgefahren infolge der Verwendung einer Maschine in einer potenziell explosionsfähigen Atmosphäre muss die Maschine die Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinie erfüllen.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.5.7 Explosionen
Maschinen oder dazugehörige Produkte sind so zu konstruieren und herzustellen, dass jede von der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Staub, Dampf oder anderen Stoffen, die die Maschine oder das dazugehörige Produkt erzeugt oder verwendet, verursachte Explosionsgefahr vermieden wird.
Im Hinblick auf die Explosionsgefahr aufgrund der Verwendung in einer potenziell explosiven Atmosphäre müssen Maschinen oder dazugehörige Produkte die Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllen.

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