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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.2.4.1 Normaler Stopp

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.2.4.1 Normaler Stopp
Eine Maschine muss mit einem Betätigungsorgan ausgerüstet sein, das ein sicheres vollständiges Stillsetzen der Maschine ermöglicht.
Jeder Bedienplatz muss mit einem Betätigungsorgan ausgerüstet sein, das es ermöglicht, abhängig von den vorhandenen Gefährdungsquellen, einige oder alle Funktionen der Maschine so stillzusetzen, dass sie einen sicheren Zustand einnimmt.
Die Stoppeinrichtung der Maschine muss gegenüber ihrer Starteinrichtung vorrangig sein.
Wenn die Maschine oder ihre gefahrbringenden Funktionen zum Stillstand gekommen sind, muss die Energieversorgung der betroffenen Antriebselemente unterbrochen sein.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.2.4.1 Normaler Stopp
Eine Maschine muss mit einem Betätigungsorgan ausgerüstet sein, das ein sicheres vollständiges Stillsetzen der Maschine ermöglicht.
Jeder Bedienplatz muss mit einem Betätigungsorgan ausgerüstet sein, das es ermöglicht, abhängig von den vorhandenen Gefährdungsquellen, einige oder alle Funktionen der Maschine so stillzusetzen, dass sie einen sicheren Zustand einnimmt.
Die Stoppeinrichtung der Maschine muss gegenüber ihrer Starteinrichtung vorrangig sein.
Wenn die Maschine oder ihre gefahrbringenden Funktionen zum Stillstand gekommen sind, muss die Energieversorgung der betroffenen Antriebselemente unterbrochen sein.

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