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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.4.2.1 Feste Schutzeinrichtungen

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.4.2.1 Feste Schutzeinrichtungen
Feste Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, dass sie nicht ohne Werkzeug geöffnet oder entfernt werden können.
Die Befestigungselemente müssen an den Schutzeinrichtungen oder an der Maschine verbleiben, wenn die Schutzeinrichtungen demontiert werden.
Soweit möglich dürfen die Schutzeinrichtungen nicht an ihrem Platz verbleiben können, ohne befestigt zu sein.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.4.2.1 Feste Schutzeinrichtungen
Feste Schutzeinrichtungen müssen so befestigt sein, dass sie ohne Werkzeug nicht geöffnet oder entfernt werden können.
Die Befestigungsmittel müssen an den Schutzeinrichtungen oder an der Maschine oder dem zugehörigen Produkt verbleiben, wenn die Schutzeinrichtungen demontiert werden.
Falls möglich, dürfen die Schutzeinrichtungen nicht an ihrem Platz verbleiben können, ohne befestigt zu sein

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