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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.4.2.2 Verriegelnde öffnungsbare Schutzeinrichtungen

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.4.2.2 Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen
— soweit möglich an der Maschine verbleiben, wenn sie geöffnet sind,
— so konstruiert und gefertigt sein, dass sie nur durch absichtliche Betätigung eingestellt werden können.
Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen mit einer Verriegelungseinrichtung versehen sein, die
— verhindert, dass gefährliche Maschinenfunktionen anlaufen, bis die Schutzeinrichtungen geschlossen sind, und
— ein Stoppkommando ausgibt, wenn die Schutzeinrichtung nicht geschlossen ist.
Wenn ein Bediener den Gefährdungsbereich erreichen kann, bevor die durch gefährliche Maschinenfunktionen entstandene Gefahr beendet ist, müssen die beweglichen Schutzeinrichtungen zusätzlich zu einer Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhalteeinrichtung für die Schutzeinrichtung versehen sein, die
— verhindert, dass gefährliche Maschinenfunktionen anlaufen, bis die Schutzeinrichtung geschlossen worden ist, und
— die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt hält, bis die Gefahr einer Verletzung durch gefährliche Maschinenfunktionen beendet ist.
Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert sein, dass das Fehlen oder der Fehler einer beliebigen Komponente den Anlauf verhindert oder die gefährlichen Maschinenfunktionen stoppt.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.4.2.2 Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen sollen
a) soweit wie möglich an der Maschine oder dem zugehörigen Produkt verbleiben, wenn sie geöffnet sind,
b) so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch absichtliche Betätigung eingestellt werden können.

Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen sollen mit einer Verriegelungseinrichtung versehen sein, die
a) verhindert, dass die gefährlichen Funktionen einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts starten, bevor diese Schutzeinrichtungen geschlossen sind, und
b) einen Stoppbefehl gibt, wenn diese Schutzeinrichtungen nicht mehr geschlossen sind.

Wenn ein Bediener den Gefahrenbereich erreichen kann, bevor die durch die gefährlichen Funktionen einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts entstandene Gefahr beseitigt ist, sollen bewegliche Schutzeinrichtungen zusätzlich zu einer Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltungseinrichtung für die Schutzeinrichtung versehen sein, die
a) verhindert, dass die gefährlichen Funktionen einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts starten, bevor die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und
b) die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt hält, bis die Verletzungsgefahr durch die gefährlichen Funktionen einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts beseitigt ist.
Verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen sollen so konstruiert sein, dass das Fehlen oder der Ausfall irgendeiner Komponente den Start der gefährlichen Funktionen einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts verhindert oder diese stoppt.

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