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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.4.3 Spezielle Anforderungen an Schutzeinrichtungen

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.4.3 Spezielle Anforderungen an Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in das Steuerungssystem integriert sein, dass
— bewegliche Teile nicht anlaufen können, solange sie vom Bediener erreicht werden können,
— Personen bewegliche Teile nicht erreichen können, wenn diese in Bewegung sind,
— das Fehlen oder der Fehler einer der Komponenten das Anlaufen verhindert oder die beweglichen Teile stoppt.
Schutzeinrichtungen dürfen nur durch absichtliche Betätigung eingestellt werden können.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.4.3 Besondere Anforderungen an Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in das Steuerungssystem integriert sein, dass
a) bewegliche Teile nicht anlaufen können, wenn sie vom Bediener erreicht werden können,
b) Personen bewegliche Teile nicht erreichen können, wenn diese in Bewegung sind,
c) das Fehlen oder der Ausfall einer der Komponenten das Anlaufen der beweglichen Teile verhindert oder diese zum Stillstand bringt.
Schutzeinrichtungen dürfen nur durch absichtliche Betätigung eingestellt werden können.

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