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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.5.15 Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.5.15 Risiko des Ausrutschens, Stolperns oder Sturzes
Die Teile der Maschine, auf denen sich Personen aufhalten oder bewegen können, müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass verhindert wird, dass Personen auf oder von diesen Teilen ausrutschen, stolpern oder fallen.
Dort, wo dies angemessen ist, müssen diese Teile mit Handgriffen oder Geländern versehen werden, die in Bezug auf den Benutzer fest angebracht sind und es ihm ermöglichen, seine Stabilität beizubehalten.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.5.15 Risiko des Ausrutschens, Stolperns oder Sturzes
Die Teile der Maschine, auf denen sich Personen aufhalten oder bewegen können, müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass verhindert wird, dass Personen auf oder von diesen Teilen ausrutschen, stolpern oder fallen.
Dort, wo dies angemessen ist, müssen diese Teile mit Handgriffen oder Geländern versehen werden, die in Bezug auf den Benutzer fest angebracht sind und es ihm ermöglichen, seine Stabilität beizubehalten.

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