Suche...

Inhaltsverzeichnis

Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.1.6 Ergonomie

Änderungen

  • Die Anforderung wird verschärft, indem die Formulierung „sind zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren“ die Formulierung „sind auf ein Minimum zu reduzieren“ ersetzt.

  • Neue Anforderung: „Ergonomisch belastende Arbeitsstellungen oder Bewegungen sowie körperliche Anstrengungen, die die Kapazität des Bedieners übersteigen, sind zu vermeiden.“

  • Neue Anforderung: „Die Mensch-Maschine-Schnittstelle an die vorhersehbaren Eigenschaften der Bediener anzupassen, auch bei einer Maschine oder einem zugehörigen Produkt mit beabsichtigtem, ganz oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder Logik, das für den Betrieb mit unterschiedlichem Grad an Autonomie konzipiert ist.“

  • Neue Anforderung: „Gegebenenfalls eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt mit beabsichtigtem, ganz oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder Logik, das für den Betrieb mit unterschiedlichem Grad an Autonomie konzipiert ist, so anzupassen, dass es gegenüber Menschen angemessen reagiert (z. B. durch Sprache oder durch Gesten, Mimik oder Körperbewegungen) und die Bediener auf verständliche Weise über seine geplanten Maßnahmen informiert (z. B. was es tun wird und warum).“

Vorschlag für Maßnahmen

  • Stellen Sie sicher, dass ergonomische Risiken nicht lediglich reduziert, sondern, soweit möglich, eliminiert werden, und dass dies in der Risikobeurteilung dokumentiert ist

  • Verifizieren Sie, dass Körperhaltungen, Bewegungen und Kraftaufwände analysiert werden und dass Lösungen vorhanden sind, um eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit des Bedieners zu vermeiden

  • Prüfen Sie, dass ergonomische Analysen reale Anwendungsfälle umfassen (einschließlich der Variabilität der Bediener)

  • Stellen Sie sicher, dass die Mensch-Maschine-Schnittstelle an die vorhersehbaren Eigenschaften des Bedieners angepasst ist (z. B. Verständnis, Reaktion, Verhalten)

  • Falls die Maschine ein selbstlernendes Verhalten oder einen gewissen Grad an Autonomie aufweist:

  • Verifizieren Sie, dass die Schnittstelle so ausgelegt ist, dass sie für den Bediener verständlich und vorhersehbar ist

  • Prüfen Sie, dass die Maschine ihre geplanten Aktionen auf verständliche Weise kommunizieren kann

  • Stellen Sie sicher, dass die Maschine auf menschliche Anwesenheit und Verhalten in angemessener Weise reagieren kann (z. B. über Signale, Bewegungen oder andere Interaktionsformen)

  • Verifizieren Sie, dass diese Funktionen aus ergonomischer und sicherheitstechnischer Sicht getestet und validiert sind

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.1.6 Ergonomie
Unbehagen, Ermüdung sowie körperliche und psychische Belastungen, denen der Bediener unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen ausgesetzt sein kann, sind unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze auf ein Mindestmaß zu reduzieren, beispielsweise

  • unter Berücksichtigung von Unterschieden in Körperbau, Kraft und Ausdauer der Bediener,

  • durch ausreichenden Bewegungsraum für den Bediener, damit er/sie alle Körperteile bewegen kann,

  • durch Vermeidung, dass das Arbeitstempo von der Maschine bestimmt wird,

  • durch Vermeidung von Überwachung, die eine lange Konzentrationsspanne erfordert,

  • durch Anpassung der Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine an die vorhersehbaren Eigenschaften der Bediener.

Erfahren Sie mehr

Rechtstext der Maschinenverordnung

1.1.6 Ergonomie
Wohlbefinden, Ermüdung sowie physische und psychische Belastungen, denen der Bediener unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen ausgesetzt sein kann, sind unter Berücksichtigung mindestens der folgenden ergonomischen Grundsätze zu beseitigen oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren:
a) Berücksichtigung von Variationen in Körperbau, Kraft und Ausdauer des Bedieners.

b) Vermeidung anspruchsvoller Arbeitspositionen oder Bewegungen sowie körperlicher Kraftanstrengungen, die die Leistungsfähigkeit des Bedieners übersteigen.

c) Gewährleistung eines ausreichenden Bewegungsraums für den Bediener, damit er alle Körperteile bewegen kann.

d) Vermeidung einer durch die Maschine vorgegebenen Arbeitsgeschwindigkeit.

e) Vermeidung von Überwachungsaufgaben, die eine lange Konzentrationsspanne erfordern.

f) Anpassung der Mensch-Maschine-Schnittstelle an die vorhersehbaren Eigenschaften der Bediener, auch im Fall einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit beabsichtigtem, ganz oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder einer entsprechenden Logik, die dafür ausgelegt ist, mit unterschiedlichem Grad an Autonomie zu arbeiten.

g) Gegebenenfalls Anpassung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit beabsichtigtem, ganz oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten oder einer entsprechenden Logik, die dafür ausgelegt ist, mit unterschiedlichem Grad an Autonomie zu arbeiten, um angemessen auf Menschen zu reagieren (z. B. durch Sprache oder durch Gesten, Mimik oder Körperbewegungen) und die Bediener auf verständliche Weise über ihre geplanten Maßnahmen zu informieren (z. B. was sie tun wird und warum).

Erfahren Sie mehr

Suche...

Inhaltsverzeichnis