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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.5.14 Gefahr, in einer Maschine eingeschlossen zu werden

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.5.14 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden
Eine Maschine muss so konstruiert, gefertigt oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass verhindert wird, dass eine Person in ihr eingeschlossen wird, oder, wenn dies unmöglich ist, mit einer Vorrichtung zum Herbeirufen von Hilfe.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.5.14 Risiko des Eingeschlossenseins in einer Maschine
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert, hergestellt oder ausgerüstet sein, dass verhindert wird, dass eine Person in ihnen eingeschlossen wird, oder, wenn dies nicht möglich ist, mit einer Vorrichtung zum Herbeirufen von Hilfe.

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