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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.5.11 Äußere Strahlung

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.5.11 Äußere Strahlung
Maschinen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass äußere Strahlung den Betrieb nicht beeinträchtigt.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.5.11 Äußere Strahlung
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass äußere Strahlung den Betrieb nicht beeinträchtigt.

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