Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.1.4 Beleuchtung
Änderungen
Der Anforderungsgrad und die Bedeutung bleiben unverändert
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.1.4 Beleuchtung
Eine Maschine muss mit einer eingebauten Beleuchtung ausgestattet sein, die für die vorgesehene Arbeit geeignet ist, wenn deren Fehlen wahrscheinlich ein Risiko darstellen würde, auch wenn die Umgebungsbeleuchtung von normaler Stärke ist. Eine Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Beleuchtung keine Bereiche mit störenden Schatten erzeugt, keine Blendwirkungen verursacht und keine gefährlichen stroboskopischen Effekte an beweglichen Komponenten hervorruft. Innere Teile, die häufige Kontrollen erfordern, sowie Bereiche, in denen Einstellungs- und Wartungsarbeiten durchgeführt werden, müssen mit geeigneter Beleuchtung versehen sein
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.1.4 Beleuchtung
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen mit einer eingebauten Beleuchtung ausgestattet sein, die für die vorgesehene Arbeit geeignet ist, wenn das Fehlen einer solchen Beleuchtung wahrscheinlich ein Risiko darstellen würde, selbst wenn die Umgebungsbeleuchtung von normaler Stärke ist.
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass die Beleuchtung keine Bereiche mit störenden Schatten verursacht, keine Blendwirkungen hervorruft und keine gefährlichen stroboskopischen Effekte an beweglichen Bauteilen erzeugt.
Innere Teile, die häufige Kontrollen erfordern, sowie Bereiche, in denen Einstellungen und Wartung durchgeführt werden, müssen mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet sein.
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