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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.1.2 Prinzipien der Integration der Sicherheit

Änderungen

- Der Anwendungsbereich wird auf verwandte Produkte ausgeweitet
- Der Begriff der Gefährdungsquellen wird eingeführt und ersetzt teilweise den Begriff der Risiken
- Die Beseitigung von Gefährdungsquellen hat Vorrang vor der Minimierung
- Die Anforderungen richten sich ausschließlich an den Hersteller (der Bevollmächtigte entfällt)
- Der Begriff der Schutzmaßnahmen wird präzisiert und einheitlich verwendet
- Neue Anforderung: Sicherheitsfunktionen müssen prüfbar sein
- Neue Anforderung: Prüfverfahren müssen angegeben werden
- Die Anforderung wird von "zusammen geliefert mit" zu "mit Ausrüstung und Zubehör versehen sein" geändert.

Vorschlag für Maßnahmen

- Sicherstellen, dass die Risikobeurteilung "Gefährdungsquellen" (nicht nur Risiken) in allen Phasen von Konstruktion und Fertigung identifiziert und behandelt

- Sicherstellen, dass der Konstruktionsprozess dokumentiert die Beseitigung von Gefährdungsquellen vor der Risikominderung priorisiert

- Verifizieren, dass alle Schutzmaßnahmen eindeutig definiert, rückverfolgbar und den identifizierten Gefährdungsquellen zugeordnet sind

- Sicherstellen, dass die Verantwortung für die Konformität eindeutig beim Hersteller festgelegt ist (nicht auf den Bevollmächtigten delegiert)

- Prüfen, dass alle Sicherheitsfunktionen so ausgelegt sind, dass sie geprüft werden können (praktisch testbar)

- Verifizieren, dass definierte und dokumentierte Verfahren zur Prüfung von Sicherheitsfunktionen vorhanden sind

- Sicherstellen, dass Anweisungen zur Prüfung von Sicherheitsfunktionen in der Betriebsanleitung enthalten sind, sofern erforderlich

- Prüfen, dass die Maschine mit allen erforderlichen Ausrüstungen und Zubehörteilen für sichere Einstellung, Wartung, Verwendung und Prüfung ausgestattet ist

- Verifizieren, dass etwaige für die sichere Funktionsprüfung erforderliche Prüfausrüstung oder Spezialwerkzeuge mitgeliefert werden oder spezifiziert sind

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.1.2 Grundsätze der Sicherheitsintegration

a) Maschinen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass sie bestimmungsgemäß funktionieren und betrieben, eingerichtet und instand gehalten werden können, ohne Personen zu gefährden, wenn diese Tätigkeiten unter den vorgesehenen Bedingungen sowie unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung durchgeführt werden.
Zweck der getroffenen Maßnahmen muss sein, alle Risiken während der vorhersehbaren Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme und Verschrottung.
b) Bei der Auswahl der geeignetsten Methoden hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die folgenden Grundsätze in nachstehender Reihenfolge anzuwenden:
— Risiken sind soweit wie möglich zu beseitigen oder zu vermindern (die Sicherheit wird bereits in der Konstruktion und Fertigung integriert).
— Für nicht beseitigbare Risiken sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
— Den Benutzern sind Informationen über Restrisiken aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen zu geben; ferner ist anzugeben, ob eine besondere Ausbildung erforderlich ist und ob persönliche Schutzausrüstung
bereitzustellen ist.
c) Bei der Konstruktion und Fertigung einer Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen.
Die Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass eine unsachgemäße Verwendung verhindert wird, sofern diese zu Risiken führt. Gegebenenfalls ist der Benutzer in der Betriebsanleitung auf solche ungeeigneten Verwendungsarten aufmerksam zu machen, die erfahrungsgemäß auftreten können.
d) Eine Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass die Einschränkungen berücksichtigt werden, denen der Bediener aufgrund der notwendigen oder vorhersehbaren Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ausgesetzt ist.
e) Eine Maschine muss zusammen mit sämtlicher Spezialausrüstung und allen Zubehörteilen geliefert werden, die erforderlich sind, um eine sichere Einrichtung, Instandhaltung und Verwendung zu ermöglichen.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.1.2 Grundsätze der Integration der Sicherheit
a) Maschinen oder verwandte Produkte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bestimmungsgemäß funktionieren und verwendet, eingestellt und gewartet werden können, ohne dass Personen dabei gefährdet werden, wenn diese Tätigkeiten unter den vorhergesehenen Bedingungen sowie unter Berücksichtigung vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung durchgeführt werden.
Zweck der getroffenen Schutzmaßnahmen muss sein, alle Risiken während der erwarteten Lebensdauer der Maschine oder des verwandten Produkts zu beseitigen; hierzu gehören Transport, Montage, Demontage, Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung sowie Verschrottung.

b) Bei der Auswahl der geeignetsten Methoden hat der Hersteller die folgenden Grundsätze in der nachstehend angegebenen Reihenfolge anzuwenden:
i) Gefahrenquellen sind zu beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, sind die Risiken zu minimieren (die Sicherheit wird bereits in den Konstruktions- und Herstellungsphasen integriert),
ii) Es sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen für solche Gefahrenquellen zu treffen, die nicht beseitigt werden können.
iii) Den Benutzern sind Informationen über verbleibende Risiken zu geben, die darauf beruhen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen unzureichend sind; außerdem ist anzugeben, ob besondere Schulungen erforderlich sind und ob persönliche Schutzausrüstung
bereitzustellen ist.

c) Bei der Konstruktion und Herstellung einer Maschine oder eines verwandten Produkts sowie bei der Erstellung der Betriebsanleitung hierfür hat der Hersteller nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine
oder des verwandten Produkts zu berücksichtigen, sondern auch vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Die Maschine oder das verwandte Produkt muss so konstruiert und hergestellt sein, dass anormale Verwendung verhindert wird, sofern solche
Verwendung Risiken verursacht. Gegebenenfalls sind die Benutzer in der Betriebsanleitung auf solche ungeeigneten Verwendungsarten hinzuweisen, die erfahrungsgemäß auftreten können.

d) Maschinen oder verwandte Produkte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass die Einschränkungen berücksichtigt werden, denen der Bediener infolge des erforderlichen oder vorhersehbaren Gebrauchs persönlicher Schutzausrüstung ausgesetzt ist.

e) Maschinen oder verwandte Produkte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass es gegebenenfalls dem Benutzer möglich ist, die Sicherheitsfunktionen zu prüfen. Die Maschine oder das verwandte Produkt muss mit sämtlicher besonderer Ausrüstung und allen Zubehörteilen sowie, gegebenenfalls, mit einer Beschreibung spezifischer Verfahren zur Funktionsprüfung ausgestattet sein, die erforderlich sind, um sie sicher prüfen, einstellen, warten und verwenden zu können.

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