Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.5.6 Brand
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.5.6 Brand
Eine Maschine muss so konstruiert und hergestellt sein, dass jede durch die Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dampf oder andere Stoffe, die die Maschine erzeugt oder
verwendet, verursachte Brand- oder Überhitzungsgefahr vermieden wird.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.5.6 Brand
Maschinen oder zugehörige Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass jede Brand- oder Überhitzungsgefahr, die durch die Maschine oder das zugehörige Produkt selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Staub, Dampf oder andere Stoffe, die die Maschine oder das zugehörige Produkt hervorbringt oder verwendet, verursacht wird, vermieden wird.
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