Suche...

Inhaltsverzeichnis

Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.3.8.1 Bewegliche Teile der Kraftübertragung

Änderungen

Hier gibt es eine Änderung (verschärfte Anforderung):

-"soll verwendet werden" wird durch "ist zu verwenden" ersetzt

"Verriegelnde öffnungsfähige Schutzeinrichtungen sind zu verwenden, wenn vorhersehbar ist, dass der Zugang zu den Teilen häufig erforderlich sein wird."

Vorschlag für Maßnahmen

Früher: Es ist sinnvoll, Verriegelungen zu verwenden Jetzt: Es ist eine Anforderung, wenn häufiger Zugang erfolgt

- Identifizieren Sie alle beweglichen Kraftübertragungsteile, zu denen häufig Zugang erfolgt (z. B. Wartung, Reinigung, Einstellung)

- Prüfen Sie, ob die vorhandenen Schutzeinrichtungen folgende sind:
- feste Schutzeinrichtungen, oder
- verriegelte, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen

- Wenn feste Schutzeinrichtungen dort verwendet werden, wo häufiger Zugang erforderlich ist:
- bewerten Sie, ob dies dazu führt, dass die Schutzeinrichtungen regelmäßig demontiert werden
- identifizieren Sie das Risiko der Umgehung von Schutzeinrichtungen

- Stellen Sie sicher, dass verriegelte, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen dort verwendet werden, wo häufiger Zugang vorhersehbar ist

- Falls erforderlich: Ersetzen Sie feste Schutzeinrichtungen durch verriegelte, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen

- Prüfen Sie, ob die Verriegelung die Sicherheitsanforderungen erfüllt (unterbricht gefährliche Funktionen beim Öffnen)

- Aktualisieren Sie die Risikobeurteilung, sodass die Wahl der Schutzeinrichtung anhand der Nutzungshäufigkeit begründet wird

- Aktualisieren Sie die technische Dokumentation und die Zeichnungen, wenn Änderungen vorgenommen werden

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.3.8.1 Bewegliche Übertragungsteile
Schutzeinrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen vor Risiken durch bewegliche Übertragungsteile zu schützen, müssen
— entweder feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 sein oder
— verriegelnde, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.2 sein.
Verriegelnde, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen sollten verwendet werden, wenn vorhersehbar ist, dass ein häufiger Zugang zu den Teilen erforderlich sein wird.

Erfahren Sie mehr

Rechtstext der Maschinenverordnung

1.3.8.1 Bewegliche Übertragungselemente
Schutzeinrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Übertragungselemente zu schützen, müssen
a) feststehend nach Abschnitt 1.4.2.1 oder
b) verriegelnde, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 1.4.2.2 sein.
Verriegelnde, öffnungsfähige Schutzeinrichtungen sind zu verwenden, wenn vorhersehbar ist, dass der Zugang zu den Teilen häufig erforderlich sein wird.

Erfahren Sie mehr

Suche...

Inhaltsverzeichnis