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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.2.4.3 Not-Halt

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.2.4.3 Not-Halt
Eine Maschine muss mit einer oder mehreren Not-Halt-Einrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, eine drohende Gefahr oder bereits eingetretene Gefahr abzuwenden.
Diese Anforderung gilt jedoch nicht für
— eine Maschine, bei der eine Not-Halt-Einrichtung das Risiko nicht mindern würde, entweder weil sie die Stoppzeit nicht verkürzen würde oder weil die Einrichtung es unmöglich machen würde, die für das jeweilige Risiko erforderlichen besonderen Maßnahmen zu ergreifen, sowie
— tragbare handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen.

Die Not-Halt-Einrichtung muss
— über klar identifizierbare, deutlich sichtbare und leicht zugängliche Betätigungseinrichtungen verfügen,
— den gefährlichen Vorgang so schnell wie möglich stoppen, ohne dadurch zusätzliche Risiken zu erzeugen, und
— gegebenenfalls bestimmte Bewegungen mit Schutzcharakter auslösen oder deren Auslösung ermöglichen.

Wenn die aktive Betätigung der Not-Halt-Einrichtung nach einem Stoppbefehl aufgehoben worden ist, muss dieser Befehl bis zur Rückstellung der Not-Halt-Einrichtung bestehen bleiben; die Betätigungseinrichtung darf nicht ohne erteilten Stoppbefehl verriegelt werden können; die Rückstellung der Einrichtung darf nur durch eine hierfür geeignete Maßnahme möglich sein, und die Rückstellung der Einrichtung darf die Maschine nicht erneut anlaufen lassen, sondern nur einen Wiederanlauf ermöglichen.
Die Not-Halt-Funktion muss stets verfügbar und wirksam sein, unabhängig von der Betriebsart.
Not-Halt-Einrichtungen müssen eine Ergänzung zu anderen Sicherheitsmaßnahmen und kein Ersatz für diese sein.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.2.4.3 Not-Halt
Die Maschine oder das zugehörige Produkt muss mit einer oder mehreren Not-Halt-Einrichtungen ausgerüstet sein, die es ermöglichen, eine unmittelbar drohende Gefahr oder eine bereits eingetretene Gefahr abzuwenden.
Diese Anforderung gilt jedoch nicht für
a) eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt, bei der bzw. dem eine Not-Halt-Einrichtung das Risiko nicht verringern würde, entweder weil sie die Stillsetzzeit nicht verkürzen würde oder weil die Einrichtung es unmöglich machen würde, die für die betreffende Gefahr erforderlichen besonderen Maßnahmen zu ergreifen, sowie
b) tragbare handgehaltene oder handgeführte Maschinen oder zugehörige Produkte.

Die Einrichtung muss
a) klar identifizierbare, deutlich sichtbare und leicht zugängliche Bedienelemente haben,
b) den gefährlichen Ablauf so schnell wie möglich stoppen, ohne dadurch eine zusätzliche Gefahr zu erzeugen, und
c) erforderlichenfalls bestimmte Bewegungen mit Schutzcharakter auslösen oder deren Auslösung ermöglichen.
Wenn die aktive Betätigung der Not-Halt-Einrichtung nach einem Stoppbefehl beendet worden ist, muss dieser Befehl aufrechterhalten bleiben, bis die Not-Halt-Einrichtung zurückgesetzt worden ist; der Betätiger darf nicht ohne Erteilung eines Stoppbefehls gesperrt werden können, die Rückstellung der Einrichtung darf nur durch eine hierfür geeignete Handlung möglich sein und die Rückstellung der Einrichtung darf die Maschine oder das zugehörige Produkt nicht wieder in Gang setzen, sondern nur einen Wiederanlauf ermöglichen.
Die Not-Halt-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und funktionsfähig sein.
Not-Halt-Einrichtungen müssen eine Ergänzung zu anderen Sicherheitsmaßnahmen und kein Ersatz für diese sein.

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