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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.2.3 Start

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.2.3 Start
Eine Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür speziell vorgesehenen Betätigungsorgans gestartet werden.
Dies gilt auch
— für den Wiederanlauf von Maschinen nach einem Stillstand, unabhängig von dessen Ursache, und
— bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsbedingungen.
Sofern ein solcher Wiederanlauf oder eine solche Änderung der Betriebsbedingungen ohne Gefährdung durchgeführt werden kann, darf er durch absichtliche Betätigung eines anderen als des hierfür vorgesehenen Betätigungsorgans erfolgen.
Der Wiederanlauf nach Stillstand oder eine Änderung der Betriebsbedingungen, wenn sich eine Maschine im Automatikbetrieb befindet, darf ohne Eingriff möglich sein, sofern dies nicht zu einer gefährlichen Situation führt.
Verfügt eine Maschine über mehrere Start-Betätigungsorgane und können die Bediener sich dadurch gegenseitig gefährden, so muss zusätzliche Ausrüstung installiert sein, um solche Risiken zu beseitigen. Wenn die Sicherheit erfordert, dass Start und/
oder Stopp in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass diese Vorgänge ordnungsgemäß ausgeführt werden.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.2.3 Start
Eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt darf nur durch absichtliche Betätigung eines eigens für den Start vorgesehenen Bedienelements in Gang gesetzt werden.
Dieselben Anforderungen gelten
a) beim Wiederanlauf der Maschine oder des zugehörigen Produkts nach einem Stillstand, unabhängig von der Ursache, und
b) bei einer wesentlichen Änderung der Betriebsbedingungen.
Vorausgesetzt, dass ein solcher Wiederanlauf oder eine solche Änderung der Betriebsbedingungen ohne Entstehung einer Gefährdungssituation durchgeführt werden kann, darf er durch absichtliche Betätigung eines anderen als des hierfür vorgesehenen Bedienelements erfolgen.
Der Wiederanlauf nach Stillstand oder eine Änderung der Betriebsbedingungen, wenn sich eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt im automatischen Betrieb befindet, muss ohne Eingriff möglich sein, sofern dies nicht zu einer Gefährdungssituation führt.
Verfügt eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt über mehrere Bedienelemente für den Start und können sich die Bediener dadurch gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen installiert sein, um solche Risiken zu beseitigen. Wenn die Sicherheit verlangt, dass Start und/oder Stopp in einer bestimmten Reihenfolge erfolgen, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die sicherstellen, dass diese Arbeitsvorgänge korrekt ausgeführt werden.

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