Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.5.12 Laserstrahlung
Änderungen
Hier liegt eine Änderung vor (verschärfte Anforderung):
-"sollen die folgenden Vorschriften beachtet werden" wird ersetzt durch "müssen die folgenden Vorschriften beachtet werden"
"Wenn Lasereinrichtungen verwendet werden, müssen die folgenden Vorschriften beachtet werden..."
Vorschlag für Maßnahmen
Zuvor als „Good Practice“ galt, muss nun als erfüllte Anforderung nachgewiesen werden
- Verifizieren Sie, dass Folgendes bereits erfüllt ist (zuvor "sollte", jetzt Anforderung):
- Schutz vor unbeabsichtigter Emission
- Schutz vor direkter, reflektierter und diffuser Strahlung
- sichere Auslegung optischer Ausrüstung
- Falls Lösungen zuvor auf Empfehlungen basierten:
- stellen Sie sicher, dass diese nun das Anforderungsniveau erfüllen (keine optionalen Maßnahmen)
- Verifizieren Sie, dass die Risikobeurteilung explizit alle Arten der Laserexposition abdeckt:
- Direktstrahlung
- Reflexion
- Streuung
- sekundäre Strahlung
- Stellen Sie sicher, dass technische Schutzmaßnahmen dort implementiert sind, wo Risiken bestehen:
- Einhausung/Schutz
- Abschirmung
- Sicherheitsverriegelungen (Interlocks)
- Begrenzung der Exposition
- Aktualisieren Sie die Dokumentation, sodass die Anforderungen als verbindlich behandelt werden:
- Risikobeurteilung
- Technische Unterlagen
- Verifizierung/Validierung
- Aktualisieren Sie die Betriebsanleitung bei Bedarf (z. B. Restgefahren und Schutzmaßnahmen)
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.5.12 Laserstrahlung
Beim Einsatz von Lasereinrichtungen sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
— Lasereinrichtungen in Maschinen müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass eine Gefährdung durch Strahlung infolge eines Unfalls verhindert wird.
— Lasereinrichtungen in einer Maschine müssen so geschützt sein, dass direkte Strahlung, durch Reflexion oder Streuung hervorgerufene Strahlung sowie sekundäre Strahlung die Gesundheit nicht beeinträchtigen.
— Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen in Maschinen müssen so beschaffen sein, dass die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefahren verursacht.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.5.12 Laserstrahlung
Beim Einsatz von Lasereinrichtungen sind folgende Anforderungen zu beachten:
a) Lasereinrichtungen in Maschinen oder zugehörigen Produkten müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass eine Emission infolge eines Unfallereignisses verhindert wird.
b) Lasereinrichtungen in Maschinen oder zugehörigen Produkten müssen so geschützt sein, dass direkte Strahlung, durch Reflexion oder Streuung hervorgerufene Strahlung sowie sekundäre Strahlung die Gesundheit nicht schädigen.
c) Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen in Maschinen oder zugehörigen Produkten müssen so beschaffen sein, dass die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung verursacht.
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