Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.5.13 Freisetzung gefährlicher Materialien und Stoffe
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.5.13 Freisetzung gefährlicher Materialien und Stoffe
Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken des Einatmens, Verschluckens, des Kontakts mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens gefährlicher Materialien und Stoffe, die die Maschine erzeugt, durch die Haut vermieden werden können.
Wenn eine Gefahrenquelle nicht beseitigt werden kann, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass gefährliche Materialien und Stoffe eingeschlossen, entfernt, mit Wasser abgespült, filtriert oder mit einem gleich wirksamen Verfahren behandelt werden können.
Wenn der Prozess im normalen Betrieb der Maschine nicht vollständig geschlossen ist, müssen Einrichtungen zur Einschließung und/oder Ableitung so angeordnet sein, dass sie die maximale Wirkung erzielen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.5.13 Freisetzung gefährlicher Materialien und Stoffe
Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken des Einatmens, Verschluckens, des Kontakts mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens gefährlicher Materialien und Stoffe, die die Maschine erzeugt, durch die Haut vermieden werden können.
Wenn eine Gefahrenquelle nicht beseitigt werden kann, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass gefährliche Materialien und Stoffe eingeschlossen, entfernt, mit Wasser abgespült, filtriert oder mit einem gleich wirksamen Verfahren behandelt werden können.
Wenn der Prozess im normalen Betrieb der Maschine nicht vollständig geschlossen ist, müssen Einrichtungen zur Einschließung und/oder Ableitung so angeordnet sein, dass sie die maximale Wirkung erzielen.
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