Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.5.4 Montagefehler
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.5.4 Montagefehler
Fehler, die bei der Montage oder Wiedermontage bestimmter Teile begangen werden können und zu Risiken führen können, müssen durch die Konstruktion und Herstellung der Teile oder, falls dies nicht möglich ist, durch Anbringen von Informationen an den Teilen selbst und/oder ihren Gehäusen ausgeschlossen werden. Dieselben Informationen müssen auf beweglichen Teilen und/oder ihren Gehäusen angegeben werden, wenn die Bewegungsrichtung bekannt sein muss, um eine Gefahr zu vermeiden.
Falls erforderlich, sind ergänzende Hinweise zu derartigen Risiken in der Betriebsanleitung zu geben.
Wenn fehlerhafte Anschlüsse zu Risiken führen können, müssen falsche Anschlüsse durch die Konstruktion selbst unmöglich gemacht werden oder, falls dies nicht möglich ist, durch Anbringen von Informationen an den zu
verbindenden Elementen und gegebenenfalls an den Anschlussvorrichtungen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.5.4 Montagefehler
Fehler, die bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile begangen werden können und zu Gefährdungen führen können, sind durch die Konstruktion und Fertigung der Teile zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, durch an den Teilen selbst oder ihren Gehäusen angebrachte Informationen. Dieselben Informationen sind bei beweglichen Teilen oder ihren Gehäusen anzubringen, wenn die Bewegungsrichtung bekannt sein muss, um eine Gefahr zu vermeiden.
Falls erforderlich, sind ergänzende Angaben zu solchen Gefährdungen in der Betriebsanleitung zu machen.
Wenn fehlerhafte Anschlüsse Gefährdungen verursachen können, sind falsche Anschlüsse durch die Konstruktion selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, durch an den anzuschließenden Elementen und gegebenenfalls an den Verbindungseinrichtungen angebrachte Informationen unmöglich zu machen.
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