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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.5.9 Vibrationen

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.5.9 Vibrationen
Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die durch die Maschine verursachten Risiken infolge von Vibrationen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Einrichtungen zur Verringerung von Vibrationen, insbesondere an der Quelle, auf das niedrigstmögliche Niveau reduziert werden.
Das Vibrationsniveau kann anhand vergleichbarer Daten für ähnliche Maschinen bewertet werden.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.5.9 Vibrationen
Maschinen oder zugehörige Produkte müssen so konstruiert und gefertigt sein, dass Risiken infolge von Vibrationen, die von der Maschine oder dem zugehörigen Produkt verursacht werden, unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Einrichtungen zur Verringerung von Vibrationen, insbesondere an der Quelle, auf das niedrigste mögliche Niveau reduziert werden.
Das Vibrationsniveau kann anhand vergleichbarer Emissionsdaten für ähnliche Maschinen oder zugehörige Produkte bewertet werden.

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