Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.7.4 Betriebsanleitung
Änderungen
Die Anforderungen werden von diesem Punkt in Artikel 10.7 verschoben und neu strukturiert.
- Anforderung gestrichen: "Jeder Maschine ist eine Betriebsanleitung in der oder den offiziellen Amtssprachen des Mitgliedstaats beizufügen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird."
- Anforderung gestrichen: "Die beigefügte Betriebsanleitung muss entweder „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein. Wird eine Übersetzung der Betriebsanleitung bereitgestellt, so ist die „Originalbetriebsanleitung“ beizufügen."
- Neue Anforderung: "Zusätzlich zu den in Artikel 10.7 festgelegten Verpflichtungen ist die Betriebsanleitung wie nachstehend angegeben zu gestalten."
- Anforderung geändert: Sprachanforderungen werden in die Verweisung in Artikel 10.7 verschoben
- Anforderung geändert: "dennes befullmäktigade representant" wird durch "Vertreter des Herstellers" ersetzt
Artikel 10.7 in voller Fassung:
7. Die Hersteller haben sicherzustellen, dass die Maschine oder das zugehörige Produkt von einer Betriebsanleitung und den Informationen gemäß Anhang III begleitet wird. Die Betriebsanleitung kann in digitalem Format bereitgestellt werden. Solche Betriebsanleitungen und solche Informationen müssen das betreffende Produktmodell eindeutig beschreiben.
Wenn die Betriebsanleitung in digitalem Format bereitgestellt wird, hat der Hersteller
a) auf der Maschine oder dem zugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument anzugeben, wie auf die digitale Betriebsanleitung zugegriffen werden kann,
b) sie in einem Format bereitzustellen, das es dem Benutzer ermöglicht, sie auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass sie stets zugänglich ist, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des zugehörigen Produkts; diese
Anforderung gilt auch dann, wenn die Betriebsanleitung in der Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts enthalten ist,
c) sie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine oder des zugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des zugehörigen Produkts online verfügbar zu machen.
Zum Zeitpunkt des Kaufs hat der Hersteller jedoch auf Verlangen des Benutzers die Betriebsanleitung innerhalb eines Monats kostenlos in Papierform bereitzustellen.
Bei einer Maschine oder einem zugehörigen Produkt, das für nichtprofessionelle Benutzer bestimmt ist oder das unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von nichtprofessionellen Benutzern verwendet werden kann, auch wenn es nicht für diese bestimmt ist,
hat der Hersteller die erforderlichen Sicherheitsinformationen in Papierform bereitzustellen, damit die Maschine oder das zugehörige Produkt in Betrieb genommen und sicher verwendet werden kann.
Die Betriebsanleitung, die Sicherheitsinformationen und die in Anhang III genannten Informationen müssen klar, verständlich und lesbar sein und in einer Sprache abgefasst sein, die für die Benutzer leicht verständlich ist und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.
Vorschlag für Maßnahmen
- Sicherstellen, dass Anforderungen an die Betriebsanleitung nicht ausschließlich anhand von Anhang III Punkt 1.7.4 verifiziert werden, sondern auch anhand von Artikel 10 Absatz 7
- Interne Checklisten und Prozesse aktualisieren, sodass bei den Anforderungen an die Betriebsanleitung auf Artikel 10 Absatz 7 verwiesen wird
- Verifizieren, dass die Sprachanforderungen für die Betriebsanleitung gemäß Artikel 10 Absatz 7 erfüllt sind und nicht infolge der Umstrukturierung ausgelassen wurden
- Sicherstellen, dass Anforderungen an die „Original-Betriebsanleitung“ und Übersetzungen gemäß Artikel 10 Absatz 7 korrekt behandelt werden
- Prüfen, dass die Betriebsanleitung der richtigen Maschinenmodell- und Versionszuordnung zugeordnet ist (Rückverfolgbarkeit)
- Einen Prozess für digitale Betriebsanleitungen einführen oder verifizieren, einschließlich:
Herunterladen
Drucken
Speichern
- Sicherstellen, dass der Zugang zur digitalen Betriebsanleitung angegeben ist auf:
der Maschine
der Verpackung
oder den Begleitdokumenten
- Verifizieren, dass die digitale Betriebsanleitung verfügbar ist:
während der gesamten Lebensdauer
für mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen
- Sicherstellen, dass ein Prozess zur Bereitstellung einer Papierkopie existiert:
auf Anfrage
innerhalb von 1 Monat
kostenfrei
- Prüfen, dass die Betriebsanleitung die Anforderungen gemäß 1.7.4.2 enthält
- Sicherstellen, dass Sicherheitsinformationen für nichtprofessionelle Anwender in Papierform bereitgestellt werden (falls anwendbar)
- Verifizieren, dass Ausnahmen für Wartungsanweisungen an spezialisiertes Personal unter Berücksichtigung der korrekten Zielgruppe und der korrekten Sprache ordnungsgemäß gehandhabt werden
- Prüfen, dass interne Dokumente (z. B. Lastenhefte, Vorlagen, Schulungsmaterialien) nicht nur auf den Anhang verweisen, sondern auch Artikel 10 Absatz 7 enthalten
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.7.4 Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats
beigefügt sein, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die mitgelieferte Betriebsanleitung muss entweder „Originalbetriebsanleitung“ oder „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein. Wird eine Übersetzung der Betriebsanleitung geliefert, so muss die „Originalbetriebsanleitung“ beigefügt sein.
Eine Ausnahme von dieser Anforderung bilden Wartungsanweisungen, die für die Verwendung durch Fachpersonal bestimmt sind, das vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragt wird; sie können in nur einer Gemeinschaftssprache abgefasst sein, die dieses Personal versteht.
Die Betriebsanleitung muss nach den nachstehenden Grundsätzen abgefasst sein.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.7.4 Betriebsanleitung
Zusätzlich zu den in Artikel 10.7 festgelegten Verpflichtungen ist die Betriebsanleitung in der nachstehend angegebenen Weise zu gestalten.
Abweichend von Artikel 10.7 dürfen Wartungsanweisungen, die für die Verwendung durch spezialisiertes Personal bestimmt sind, das vom Hersteller oder vom Vertreter des Herstellers beauftragt wurde, in nur einer der Amtssprachen der Union bereitgestellt werden, die dieses Personal versteht.
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