Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.7.4.3 Vertriebsunterlagen
Änderungen
Ersetzt den Punkt 1.7.4.3 der Richtlinie
Das Anforderungsniveau und die Bedeutung bleiben unverändert.
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.7.4.3 Verkaufsunterlagen
Verkaufsunterlagen, die die Maschine beschreiben, dürfen keine Angaben enthalten, die den Betriebsanleitungen hinsichtlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte widersprechen. Verkaufsunterlagen mit einer Beschreibung der Leistung der Maschine müssen die gleichen Emissionsinformationen enthalten wie die Betriebsanleitungen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.7.5 Vertriebsunterlagen
Vertriebsunterlagen, die die Maschine oder das betreffende Produkt beschreiben, dürfen in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte keine Angaben enthalten, die der Betriebsanleitung widersprechen. Vertriebsunterlagen mit Beschreibung der Leistung der Maschine oder des betreffenden Produkts müssen dieselben Emissionsangaben enthalten wie die Betriebsanleitung.
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