Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung
Änderungen
Der Anforderungsumfang wird um Anforderungen an den digitalen Zugriff auf Dokumentation, Rettungsinformationen sowie detaillierte Informationen über die Freisetzung gefährlicher Stoffe erweitert.
- Anforderung geändert: „EG-Konformitätserklärung...“ wird ersetzt durch „EU-Konformitätserklärung oder die Internetadresse bzw. der maschinenlesbare Code, unter der bzw. dem auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann, gemäß Artikel 10.8.“
Artikel 10.8
8. Die Hersteller stellen sicher, dass der Maschine oder dem betreffenden Produkt eine EU-Konformitätserklärung gemäß Abschnitt A des Anhangs V beigefügt ist oder dass die Hersteller alternativ in der Betriebsanleitung und den in Anhang III aufgeführten Informationen die Webadresse oder den maschinenlesbaren Code angeben, unter der bzw. dem auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann.
Digitale EU-Konformitätserklärungen sind online während der erwarteten Lebensdauer der Maschine oder des betreffenden Produkts und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der Maschine oder des betreffenden Produkts bereitzustellen.
- Neue Anforderung: Möglichkeit, die EU-Konformitätserklärung über „Internetadresse oder maschinenlesbaren Code“ bereitzustellen
- Anforderung geändert: Verweis auf „harmonisierte Normen“ wird erweitert zu „harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 20.3 angenommen wurden“
Artikel 20.3
3. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen erlassen, die technische Anforderungen enthalten, mit denen sich die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang III für Produkte, die
unter diese Verordnung fallen, erfüllen lassen.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen ersucht, eine harmonisierte Norm für die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in
Anhang III auszuarbeiten, und
i) das Ersuchen wurde nicht angenommen, oder
ii) die harmonisierten Normen, auf die sich das Ersuchen bezieht, werden nicht innerhalb der gemäß
Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Frist vorgelegt, oder
iii) die harmonisierten Normen entsprechen nicht dem Ersuchen, und
b) im Amtsblatt der Europäischen Union wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 kein Verweis auf harmonisierte Normen veröffentlicht, die die einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang III abdecken, und
ein solcher Verweis wird innerhalb angemessener Zeit voraussichtlich nicht veröffentlicht.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
- Anforderung geändert: „Sonderrichtlinien der Gemeinschaft“ wird durch „spezifische Unionsrechtsakte“ ersetzt
- Neue Anforderung: „Informationen über die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, Vorrichtungen und Hilfsmittel für die unmittelbare und schonende Rettung von Personen.“
- Neue Anforderung: „Wenn die Konstruktion der Maschine oder des betreffenden Produkts die Freisetzung gefährlicher Stoffe zulässt ... die Merkmale der Auffang-, Filter- oder Entleerungsvorrichtung...“
- Neue Anforderung: „i) Die Freisetzungsrate gefährlicher Materialien und Stoffe...“
- Neue Anforderung: „ii) Die Konzentration gefährlicher Materialien oder Stoffe um die Maschine oder das betreffende Produkt herum...“
- Neue Anforderung: „iii) Die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtervorrichtung und die Bedingungen, die einzuhalten sind, um ihre Wirksamkeit im Zeitverlauf aufrechtzuerhalten.“
Vorschlag für Maßnahmen
Stellen Sie sicher, dass Verweise auf die EG-Konformitätserklärung in folgenden Dokumenten auf die EU-Konformitätserklärung aktualisiert werden:
Bedienungsanleitung
technische Dokumentation
interne Vorlagen
Führen Sie die Möglichkeit ein, die EU-Konformitätserklärung digital bereitzustellen über:
Internetadresse
maschinenlesbaren Code (z. B. QR-Code)
Verifizieren Sie, dass die digitale EU-Konformitätserklärung:
online verfügbar ist
während der gesamten Lebensdauer verfügbar ist
mindestens 10 Jahre verfügbar ist
Stellen Sie sicher, dass interne Prozesse beide Aspekte abdecken:
physische EU-Konformitätserklärung
digitaler Zugriff auf die EU-Konformitätserklärung
Aktualisieren Sie Verweise von:
„harmonisierte Normen“
zu: „harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen“
Stellen Sie sicher, dass die Dokumentation eindeutig angibt:
welche Normen verwendet werden
oder welche gemeinsamen Spezifikationen angewendet werden
Aktualisieren Sie alle Verweise von:
„Sonderrichtlinien der Gemeinschaft“
zu: „spezifische Unionsrechtsakte“
Verifizieren Sie, dass keine veralteten Rechtsverweise mehr vorhanden sind in:
Bedienungsanleitung
technische Dokumentation
Anforderungsspezifikationen
Stellen Sie sicher, dass die Bedienungsanleitung Informationen enthält zu:
Maßnahmen zur sofortigen und sicheren Rettung von Personen
Verifizieren Sie, dass diese Informationen Folgendes umfassen:
Ausrüstung
Hilfsmittel
praktische Durchführung
Identifizieren Sie, ob die Maschine gefährliche Stoffe freisetzen kann
Falls ja, stellen Sie sicher, dass die Bedienungsanleitung Folgendes enthält:
Eigenschaften von Sammel-, Filter- oder Entleerungssystemen
Verifizieren Sie, dass Folgendes angegeben wird:
Emissionsvolumenstrom
Konzentration gefährlicher Stoffe
Wirksamkeit der Schutzsysteme
Stellen Sie sicher, dass die Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Funktion über die Zeit dokumentiert sind
Stellen Sie sicher, dass Messdaten für Emissionen (z. B. Lärm und Stoffe) folgendermaßen sind:
verifiziert
dokumentiert
rückverfolgbar
Aktualisieren Sie Bedienungsanleitungen so, dass sie Folgendes abdecken:
Maschinen
zugehörige Produkte
Stellen Sie sicher, dass die Terminologie in der gesamten Dokumentation konsistent verwendet wird
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung
Jede Betriebsanleitung muss gegebenenfalls mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift sowohl des Herstellers als auch seines Bevollmächtigten.
b) Bezeichnung der Maschine, wie sie auf der Maschine selbst angegeben ist, ausgenommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3).
c) EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das den Inhalt der EG-Konformitätserklärung und die Angaben zur Maschine wiedergibt, jedoch nicht notwendigerweise die Seriennummer und die Unterschrift.
d) Allgemeine Beschreibung der Maschine.
e) Die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Reparatur der Maschine erforderlichen Zeichnungen, Diagramme, Beschreibungen und Erläuterungen sowie zur Prüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens.
f) Beschreibung der Arbeitsplätze, die voraussichtlich von Bedienern besetzt werden.
g) Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine.
h) Warnhinweise zu vorhersehbaren Fehlanwendungen der Maschine, die erfahrungsgemäß auftreten können.
i) Montage-, Installations- und Anschlussanweisungen für die Maschine, einschließlich Zeichnungen, Diagramme und Befestigungseinrichtungen sowie Angabe des Fahrgestells oder der Anlage, auf dem/der die Maschine montiert werden soll.
j) Anweisungen für Installation und Montage zur Verringerung von Lärm oder Vibrationen.
k) Anweisungen für die Inbetriebnahme und Verwendung der Maschine und, erforderlichenfalls, Anweisungen zur Unterweisung der Bediener.
l) Angaben zu Restrisiken trotz der eingebauten Schutzmaßnahmen und der getroffenen ergänzenden Schutzmaßnahmen.
m) Anweisungen zu den vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung.
n) Die grundlegenden Eigenschaften der Werkzeuge, die in der Maschine montiert werden dürfen.
o) Die Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Stabilität bei Verwendung, Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme, Prüfung und vorhersehbarem Ausfall erfüllt.
p) Anweisungen für einen sicheren Transport, eine sichere Handhabung und Lagerung unter Angabe der Masse der Maschine und ihrer Bauteile, sofern diese regelmäßig getrennt transportiert werden.
q) Das bei Störung oder Ausfall einzuhaltende Arbeitsverfahren. Wenn eine Blockierung auftreten kann, ist anzugeben, welches Verfahren zu ihrer gefahrlosen Beseitigung einzuhalten ist.
r) Wie der Benutzer Einstellungen und Instandhaltung durchzuführen hat und welche vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen sind.
s) Anweisungen, wie Einstellungen und Instandhaltung sicher durchgeführt werden können, einschließlich der während dieser Arbeiten zu treffenden Schutzmaßnahmen.
t) Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, sofern diese die Gesundheit und Sicherheit der Bediener beeinflussen.
u) Folgende Angaben über die Emission luftübertragenen Lärms:
— A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern dieser 70 dB(A) überschreitet. Wird der Pegel von 70 dB(A) nicht überschritten, ist dies anzugeben.
— Momentaner C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern dieser 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) überschreitet.
— A-bewerteter Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) überschreitet.
Diese Werte müssen entweder die tatsächlichen Werte der betreffenden Maschine sein oder auf Messungen an technisch vergleichbaren Maschinen beruhen, die der herzustellenden Maschine entsprechen.
Für sehr große Maschinen kann statt des A-bewerteten Schallleistungspegels der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an festgelegten Messpunkten um die Maschine angegeben werden.
Werden die harmonisierten Normen nicht angewendet, sind die Schallpegel mit der für die Maschine am besten geeigneten Methode zu messen. Bei Angabe von Lärmwerten ist die Unsicherheit dieser Werte zu spezifizieren. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung sowie die angewandten Messverfahren sind anzugeben.
Sind Arbeitsplätze nicht angegeben oder nicht anzugeben, sind die A-bewerteten Schalldruckpegel in einem Abstand von 1 Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Meter über dem Boden oder der Zugangsbühne zu messen. Lage und Wert des maximalen Schalldruckpegels sind anzugeben.
Wenn in den besonderen Gemeinschaftsrichtlinien andere Anforderungen für die Messung des Schalldruckpegels oder des Schallleistungspegels festgelegt sind, sind diese Richtlinien anzuwenden und die entsprechenden Anforderungen dieses Punktes nicht anzuwenden.
v) Angaben zur von der Maschine an den Bediener und exponierte Personen abgegebenen Strahlung, wenn die Maschine nichtionisierende Strahlung emittieren kann, die Personen schädigen kann, insbesondere Personen, die aktive oder inaktive implantierbare medizinische Geräte tragen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.7.4.2 Inhalt der Betriebsanleitung
1. Die Betriebsanleitung muss gegebenenfalls mindestens die folgenden Informationen enthalten:
a) Den Firmennamen und die vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten.
b) Die Bezeichnung der Maschine oder des zugehörigen Produkts, wie sie an der Maschine selbst oder am zugehörigen Produkt angegeben ist, mit Ausnahme der Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3).
c) Die EU-Konformitätserklärung oder die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, unter dem auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann, gemäß Artikel 10 Absatz 8.
d) Eine allgemeine Beschreibung der Maschine oder des zugehörigen Produkts.
e) Die Zeichnungen, Diagramme, Beschreibungen und Erläuterungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Instandsetzung der Maschine oder des zugehörigen Produkts sowie für die Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlich sind.
f) Eine Beschreibung der Arbeitsstation(en), die voraussichtlich von Bedienern besetzt werden.
g) Eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine oder des zugehörigen Produkts.
h) Warnhinweise hinsichtlich der Verwendungen der Maschine oder des zugehörigen Produkts, die nicht zulässig sind, jedoch erfahrungsgemäß vorkommen können.
i) Montage-, Installations- und Anschlussanweisungen für die Maschine oder das zugehörige Produkt, einschließlich Zeichnungen, Diagramme und Befestigungseinrichtungen sowie Angaben zu dem Fahrgestell oder der Anlage, auf dem bzw. der die Maschine oder das zugehörige Produkt montiert werden soll.
j) Anweisungen zur Installation und Montage zur Minderung von Lärm oder Vibrationen.
k) Anweisungen zur Inbetriebnahme und Verwendung der Maschine oder des zugehörigen Produkts und, soweit erforderlich, Anweisungen zur Schulung der Bediener.
l) Informationen über Restrisiken trotz der eingebauten Schutzmaßnahmen und der ergriffenen ergänzenden Schutzmaßnahmen.
m) Anweisungen zu den Schutzmaßnahmen, die der Benutzer zu treffen hat, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung.
n) Die grundlegenden Eigenschaften der Werkzeuge, die in die Maschine oder das zugehörige Produkt eingebaut werden dürfen.
o) Unter welchen Bedingungen die Maschine oder das zugehörige Produkt die Anforderungen an die Stabilität bei Verwendung, Transport, Montage, Demontage, Außerbetriebnahme, Prüfung und vorhersehbarem Versagen erfüllt.
p) Anweisungen, damit Transport, Handhabung und Lagerung sicher durchgeführt werden können, unter Angabe der Masse der Maschine oder des zugehörigen Produkts und der enthaltenen Teile, sofern diese regelmäßig getrennt transportiert werden.
q) Das bei Störungen oder Versagen zu befolgende Arbeitsverfahren. Wenn eine Blockierung auftreten kann, ist anzugeben, welches Arbeitsverfahren zu befolgen ist, um sie gefahrlos zu beseitigen.
r) Eine Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einstellungen und Wartungsarbeiten sowie der vorbeugenden Wartungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Konstruktion und Verwendung der Maschine oder des zugehörigen Produkts.
s) Anweisungen, wie Einstellungen und Wartung sicher durchgeführt werden können, einschließlich der Schutzmaßnahmen, die während dieser Tätigkeiten zu ergreifen sind.
t) Spezifikation der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese die Gesundheit und Sicherheit der Bediener beeinflussen.
u) Folgende Informationen über die Emission von luftgetragenem Lärm:
i) A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsstationen, sofern dieser 70 dB (A) überschreitet. Überschreitet der Pegel 70 dB (A) nicht, so ist dies anzugeben.
ii) Momentaner C-bewerteter Spitzenwert des Emissions-Schalldrucks an den Arbeitsstationen, sofern dieser 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) überschreitet.
iii) A-bewerteter Schallleistungspegel der Maschine oder des zugehörigen Produkts, wenn der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an den Arbeitsstationen 80 dB (A) überschreitet.
Diese Werte müssen entweder der tatsächlich gemessene Wert für die betreffende Maschine oder das zugehörige Produkt sein oder auf Messungen an einer technisch vergleichbaren Maschine oder an einem technisch vergleichbaren zugehörigen Produkt beruhen, das der herzustellenden Maschine oder dem herzustellenden zugehörigen Produkt entspricht.
Bei sehr großen Maschinen oder einem zugehörigen Produkt kann anstelle des A-bewerteten Schallleistungspegels der A-bewertete Emissions-Schalldruckpegel an festgelegten Positionen um die Maschine oder das zugehörige Produkt angegeben werden.
Wenn die von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 angenommenen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen nicht anwendbar sind, sind die Geräuschpegel mit der für die Maschine oder das zugehörige Produkt am besten geeigneten Methode zu messen.
Bei Angabe von Lärmwerten ist die Unsicherheit dieser Werte anzugeben. Die Betriebsbedingungen der Maschine oder des zugehörigen Produkts während der Messung sowie die verwendeten Messverfahren sind anzugeben.
Wenn keine Arbeitsstationen angegeben worden sind oder angegeben werden können, sind die A-bewerteten Schalldruckpegel in einem Abstand von 1 Meter von der Oberfläche der Maschine oder des zugehörigen Produkts und 1,6 Meter über dem Boden oder der Zugangsplattform zu messen. Position und Wert des maximalen Schalldruckpegels sind anzugeben.
Bei geräuschmindernden Maschinen oder zugehörigen Produkten ist in der Betriebsanleitung gegebenenfalls anzugeben, wie die Ausrüstung ordnungsgemäß zu montieren und zu installieren ist (siehe auch Nummer 1.7.4.2.1 j).
Wenn in besonderen Unionsrechtsakten andere Anforderungen an die Messung des Schalldruckpegels oder des Schallleistungspegels festgelegt sind, sind diese Rechtsakte anzuwenden und die entsprechenden Anforderungen dieses Punktes nicht anzuwenden.
v) Informationen über die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, Vorrichtungen und Hilfsmittel für die sofortige und schonende Rettung von Personen.
w) Angaben über die an den Bediener und exponierte Personen abgegebene Strahlung, wenn die Maschine oder das zugehörige Produkt nichtionisierende Strahlung abgeben kann, die Personen schädigen kann, insbesondere Personen, die aktive oder inaktive implantierbare Medizinprodukte tragen.
x) Wenn die Konstruktion der Maschine oder des zugehörigen Produkts die Freisetzung gefährlicher Stoffe aus der Maschine oder dem zugehörigen Produkt zulässt, die Eigenschaften der Auffang-, Filter- oder Entleerungsvorrichtung, sofern eine solche Vorrichtung nicht mit der Maschine oder dem zugehörigen Produkt geliefert wird, sowie eines der folgenden Elemente:
i) die Durchflussrate der Emission gefährlicher Materialien und Stoffe aus der Maschine oder dem zugehörigen Produkt.
ii) Die Konzentration gefährlicher Materialien oder Stoffe in der Umgebung der Maschine oder des zugehörigen Produkts, die von der Maschine oder dem zugehörigen Produkt oder von mit der Maschine oder dem zugehörigen Produkt verwendeten Materialien oder Stoffen herrühren.
iii) Die Wirksamkeit der Auffang- oder Filtervorrichtung und die Bedingungen, die zur Aufrechterhaltung ihrer Wirksamkeit im Laufe der Zeit einzuhalten sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Werte sind entweder für die betreffende Maschine oder das zugehörige Produkt tatsächlich zu messen oder auf der Grundlage von Messungen einer technisch vergleichbaren Maschine oder eines technisch vergleichbaren zugehörigen Produkts festzulegen, das den Stand der Technik repräsentiert.
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