Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.7.1 Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Änderungen
- Anforderung geändert: "Alle schriftlichen oder mündlichen Informationen und Warnhinweise sind in der oder den offiziellen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen..." wird ersetzt durch "Jede schriftliche oder mündliche Information und Warnung muss in einer Sprache abgefasst sein, die von den Anwendern leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird."
- Anforderung gestrichen: "und die auf Anfrage von einer Fassung in einer anderen offiziellen Gemeinschaftssprache begleitet werden darf, die von den Betreibern verstanden wird"
Vorschlag für Maßnahmen
Von: formale Anforderung an eine EU-Sprache Zu: praktische Anforderung, dass der Benutzer tatsächlich versteht.
- Ermitteln Sie, in welchen Ländern die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll
- Verifizieren Sie, dass alle Informationen und alle Warnhinweise an der Maschine:
- in einer Sprache verfasst sind, die vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt wird
- für die Benutzer leicht verständlich sind (nicht nur formal korrektes Sprachniveau)
- Stellen Sie sicher, dass die Sprachauswahl nicht ausschließlich auf "offiziellen EU-Sprachen", sondern auf nationalen Anforderungen basiert
- Prüfen Sie, dass Symbole und Piktogramme dort eingesetzt werden, wo dies geeignet ist, um die Sprachabhängigkeit zu reduzieren
- Aktualisieren Sie die Verfahren zur marktspezifischen Anpassung (Sprache je Land)
- Entfernen Sie die Annahme, dass andere Sprachversionen nur "auf Anfrage" benötigt werden
- Verifizieren Sie, dass:
- die Kennzeichnung an der Maschine
- Warnhinweise
- eventuelle Sprachansagen/HMI die Sprachanforderung erfüllen
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.7.1 Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise durch leicht verständliche Symbole und Piktogramme bereitgestellt werden. Alle schriftlichen oder mündlichen Hinweise und Warnungen sind in der oder den offiziellen Gemeinschaftssprachen abzufassen, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat festgelegt werden können, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, und die auf Verlangen durch eine Fassung in einer anderen offiziellen Gemeinschaftssprache ergänzt werden können, die von den Bedienern verstanden wird.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.7.1 Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder dem zugehörigen Produkt
Informationen und Warnhinweise an der Maschine oder dem zugehörigen Produkt sollten vorzugsweise durch leicht verständliche Symbole und Piktogramme bereitgestellt werden.
Jede schriftliche oder mündliche Information und Warnung muss in einer für die Benutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.
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