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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.6.5 Reinigung der inneren Teile

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.6.5 Reinigung innerer Teile
Eine Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die inneren Teile, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, gereinigt werden können, ohne dass es erforderlich ist, in die Maschine zu gelangen; falls erforderlich, muss jede Blockierung von außen beseitigt werden können. Ist es nicht möglich, das Betreten der Maschine zu vermeiden, muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Reinigung sicher durchgeführt werden kann.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.6.5 Reinigung innerer Teile
Die Maschine oder das zugehörige Produkt muss so konstruiert und hergestellt sein, dass innere Teile, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten haben, gereinigt werden können, ohne dass ein Zugang zu ihnen erforderlich ist;
falls erforderlich, muss jede Verriegelung (Blockierung) von außen behoben werden können. Ist es unvermeidlich, in die Maschine oder das zugehörige Produkt einzudringen, muss sie so konstruiert und hergestellt sein, dass die Reinigung sicher durchgeführt werden kann.

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