Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.6.2 Zugang zu Arbeitsplätzen und Servicestellen, die für die Instandhaltung verwendet werden
Änderungen
- Anforderungen erweitert: "Produktion" wird ersetzt durch "Betrieb, Einrichtung, Wartung und Reinigung der Maschine oder des zugehörigen Produkts"
- Neue Anforderung: "Bei Maschinen oder zugehörigen Produkten, die von Personen zu Betriebs-, Einrichtungs-, Wartungs- oder Reinigungszwecken betreten werden müssen, muss der Zugang zur Maschine so bemessen und ausgelegt sein, dass er für die Verwendung von Rettungsausrüstung geeignet ist und eine Notrettung der Personen möglich ist."
Vorschlag für Maßnahmen
Das ist eine wichtige Änderung: von „Produktion“ zur "gesamten Nutzungslebensdauer"
Neuer Fokus auf Rettung, nicht nur auf Zugang. Es reicht nicht mehr aus, hineingelangen zu können; es muss auch gewährleistet sein, dass eine Rettung aus dem Inneren möglich ist.
- Verifizieren, dass der Zugang alle relevanten Tätigkeiten umfasst:
- Betrieb
- Einrichten
- Instandhaltung
- Reinigung
- Die Risikobeurteilung aktualisieren, sodass sämtliche der oben genannten Tätigkeiten enthalten sind (nicht nur die Produktion)
- Identifizieren, ob die Maschine verlangt, dass Personen die Maschine ganz oder teilweise betreten
Falls ja:
- verifizieren, dass die Zugangsöffnungen ausreichend dimensioniert sind für:
- Personendurchgang
- Rettungsausrüstung (z. B. Trage, Hebevorrichtung)
- sicherstellen, dass die Auslegung eine schnelle und sichere Evakuierung ermöglicht
- überprüfen, dass freie Zugangswege vorhanden sind (keine Hindernisse für die Rettung)
- Bedarf an ergänzenden Maßnahmen bewerten:
- Notfall-Evakuierungslösungen
- Kommunikationsmöglichkeit (Alarm)
- Rettungsanweisungen
- Die Betriebsanleitung aktualisieren:
- wie der Zugang sicher zu erfolgen hat
- wie eine Rettung im Notfall durchgeführt werden kann
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.6.2 Zugang zu Arbeitsplätzen und Wartungsstellen, die für Instandhaltungsarbeiten verwendet werden
Eine Maschine muss so konstruiert und gefertigt sein, dass alle für Produktion, Einstellung und Instandhaltung erforderlichen Bereiche sicher erreicht werden können.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.6.2 Zugang zu Arbeitsplätzen und Wartungsstellen für die Instandhaltung
Maschinen oder dazugehörige Produkte müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass alle für den Betrieb, die Einrichtung, die Instandhaltung und die Reinigung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts erforderlichen Bereiche sicher erreicht werden können.
Bei Maschinen oder dazugehörigen Produkten, die von Personen zum Betrieb, zur Einrichtung, zur Instandhaltung oder zur Reinigung betreten werden müssen, muss der Zugang zur Maschine so bemessen und ausgeführt sein, dass der Einsatz von Rettungseinrichtungen möglich ist und eine Notrettung der Personen gewährleistet werden kann.
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