Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.5.10 Strahlung
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.5.10 Strahlung
Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine sind zu beseitigen oder auf ein Niveau zu reduzieren, das keine schädlichen Auswirkungen auf Personen hat.
Alle funktionellen Emissionen ionisierender Strahlung sind auf das niedrigste Niveau zu begrenzen, das erforderlich ist, damit die Maschine während der Installation, des Betriebs und der Reinigung ordnungsgemäß funktioniert. Falls Risiken bestehen
sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Alle funktionellen Emissionen nichtionisierender Strahlung während der Installation, des Betriebs und der Reinigung sind auf ein Niveau zu begrenzen, das keine schädlichen Auswirkungen auf Personen hat.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.5.10 Strahlung
Unerwünschte Emissionen von Strahlung aus Maschinen oder zugehörigen Produkten sind zu beseitigen oder auf ein Niveau zu reduzieren, das keine schädlichen Auswirkungen auf Menschen hat.
Alle funktionalen Emissionen ionisierender Strahlung sind auf das niedrigste Niveau zu begrenzen, das ausreicht, damit die Maschine oder das zugehörige Produkt während der Installation, des Betriebs und der Reinigung ordnungsgemäß funktioniert. Bestehen Risiken, sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Alle funktionalen Emissionen nichtionisierender Strahlung sind während der Installation, des Betriebs und der Reinigung auf Werte zu begrenzen, die keine schädlichen Auswirkungen auf Personen haben.
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