Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.2.6 Fehler in der Stromversorgung
Änderungen
Hier gibt es eine Erweiterung der gesetzlichen Anforderungen:
- Anforderung erweitert: "Energieversorgung oder Anschluss an das Kommunikationsnetz" ersetzt lediglich "die Stromversorgung"
- Neue Anforderung: "Anschluss an das Kommunikationsnetz"
Vorschlag für Maßnahmen
- Identifizieren, ob die Maschine von Kommunikationsnetzen abhängig ist (z. B. Feldbus, Ethernet, drahtlose Kommunikation, Fernsteuerung, Cloud-Dienste)
- Falls ja: analysieren, was geschieht bei:
- Kommunikationsunterbrechung
- Verzögerung/Latenz
- fehlerhaftem Signal/Daten
- Wiederverbindung nach Unterbrechung
- Sicherstellen, dass Fehler in Kommunikationsnetzen nicht zu gefährlichen Situationen führen
- Verifizieren, dass die Maschine bei Kommunikationsfehlern in einen sicheren Zustand übergeht (z. B. Stopp, Sicherheitsfunktion, degradierter Betriebsmodus)
- Sicherstellen, dass ein Neustart nach wiederhergestellter Kommunikation nicht unkontrolliert erfolgt
- Risikobeurteilung aktualisieren, sodass kommunikationsbezogene Fehler als Risikoursache berücksichtigt sind
- Bei Bedarf: Steuerungssystem/Architektur aktualisieren (z. B. Watchdog, Timeout, Fail-Safe-Signale)
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.2.6 Fehler in der Energieversorgung
Unterbrechungen, Wiederanlauf nach Unterbrechung oder Schwankungen in der Energieversorgung der Maschine dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Besondere Aufmerksamkeit ist den folgenden Punkten zu widmen:
— Die Maschine darf nicht unerwartet anlaufen.
— Die Parameter der Maschine dürfen nicht unkontrolliert verändert werden, wenn eine solche Änderung zu gefährlichen Situationen führen kann.
— Die Maschine darf nicht am Stillsetzen gehindert werden, wenn der Stoppbefehl bereits erteilt wurde.
— Kein bewegliches Teil der Maschine oder von der Maschine gehaltenes Teil darf herabfallen oder herausgeschleudert werden.
— Das automatische oder manuelle Stillsetzen beweglicher Teile jeglicher Art muss ohne Behinderung möglich sein.
— Die Schutzeinrichtungen müssen weiterhin voll wirksam bleiben oder einen Stoppbefehl auslösen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.2.6 Fehler in der Energieversorgung oder der Verbindung zum Kommunikationsnetz
Unterbrechungen, Wiederherstellung nach einer Unterbrechung oder Schwankungen in der Energieversorgung der Maschine oder des zugehörigen Produkts oder in der Verbindung zum Kommunikationsnetz dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Besonderes Augenmerk ist auf Folgendes zu legen:
a) Die Maschine oder das zugehörige Produkt darf nicht unerwartet anlaufen.
b) Die Parameter der Maschine oder des zugehörigen Produkts dürfen nicht auf unkontrollierte Weise verändert werden, wenn eine solche Änderung gefährliche Situationen hervorrufen kann.
c) Die Maschine oder das zugehörige Produkt darf nicht am Stillsetzen gehindert werden, wenn der Stoppbefehl bereits erteilt wurde.
d) Kein bewegliches Teil der Maschine oder des zugehörigen Produkts oder von ihr bzw. ihm gehaltene Teile dürfen herabfallen oder ausgeworfen werden.
e) Das automatische oder manuelle Stillsetzen beweglicher Teile jeglicher Art muss ohne Behinderung möglich sein.
f) Die Schutzeinrichtungen müssen weiterhin uneingeschränkt wirksam sein oder einen Stoppbefehl auslösen.
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