Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.2.5 Auswahl von Steuer- und Betriebsarten
Änderungen
Hier liegt eine geringfügige Änderung vor (Präzisierung der Anforderungen).
Das Anforderungsniveau bleibt im Wesentlichen unverändert, mit einem präzisierten Begriff.
- "Haltedruck-Bedieneinrichtung" wird ersetzt durch "Betätigungsorgan, das eine kontinuierliche Betätigung erfordert"
Vorschlag für Maßnahmen
- Vergewissern Sie sich, dass die bestehende Lösung für die Haltebedienung einem „Bedienelement, das eine kontinuierliche Betätigung erfordert“ entspricht.
- Stellen Sie bei Bedarf sicher, dass die Terminologie in der technischen Dokumentation (z. B. Risikobeurteilung und Betriebsanleitung) aktualisiert wird.
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.2.5 Auswahl von Steuer- und Betriebsarten
Die gewählte Steuer- oder Betriebsart muss allen anderen Steuer- oder Betriebsarten übergeordnet sein, mit Ausnahme des Not-Halt.
Wenn eine Maschine so konstruiert und gebaut wurde, dass sie in verschiedenen Steuer- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren gesteuert oder betrieben werden kann, muss sie mit einem Wahlschalter für Steuer- oder Betriebsarten ausgerüstet sein, der in jeder einzelnen Stellung verriegelt werden kann. Jede Stellung des Wahlschalters muss eindeutig gekennzeichnet sein und darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch eine andere Vorrichtung ersetzt werden, die es ermöglicht, die Verwendung bestimmter Maschinenfunktionen auf bestimmte Bedienerkategorien zu beschränken.
Wenn die Maschine für bestimmte Funktionen mit verlagertem oder entferntem Schutz und/oder mit außer Betrieb gesetzter Schutzeinrichtung betrieben werden können soll, muss der Wahlschalter für Steuer- oder Betriebsarten gleichzeitig
— alle anderen Steuer- oder Betriebsarten unmöglich machen,
— den Betrieb risikobehafteter Funktionen nur mit einer Hold-to-run-Bedieneinrichtung zulassen,
— den Betrieb risikobehafteter Funktionen nur unter Bedingungen zulassen, unter denen die Risiken begrenzt sind, wobei gleichzeitig Gefahrenquellen verhindert werden, die infolge sequentieller Abläufe entstehen können,
— verhindern, dass risikobehaftete Funktionen durch beabsichtigte oder unbeabsichtigte Einwirkung auf die Sensoren der Maschine entstehen.
Wenn diese vier Bedingungen nicht gleichzeitig sichergestellt werden können, muss der Wahlschalter für Steuer- oder Betriebsarten andere Schutzmaßnahmen aktivieren, die so konstruiert und gebaut sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.
Außerdem muss der Bediener von dem Ort aus, an dem er/sie die Arbeit ausführt, den Betrieb der Teile steuern können, mit denen er/sie arbeitet.
Erfahren Sie mehr
Rechtstext der Maschinenverordnung
1.2.5 Auswahl der Steuer- und Betriebsart
Die gewählte Steuer- oder Betriebsart muss allen anderen Steuer- oder Betriebsarten übergeordnet sein, mit Ausnahme des Not-Halts.
Wenn eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt so konstruiert und gefertigt wurde, dass sie bzw. es auf unterschiedliche Weise gesteuert oder betrieben werden kann, wobei unterschiedliche Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren erforderlich sind, muss sie bzw. es mit einem Wahlschalter für die Steuer- oder Betriebsart ausgestattet sein, der in jeder einzelnen Stellung verriegelt werden kann. Jede Stellung des Wahlschalters muss eindeutig gekennzeichnet sein und nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch eine andere Vorrichtung ersetzt werden, die es ermöglicht, die Verwendung bestimmter Funktionen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts auf bestimmte Bedienerkategorien zu beschränken.
Wenn die Maschine oder das dazugehörige Produkt für bestimmte Funktionen mit verschobenem oder entferntem Schutz und/oder mit einer außer Betrieb gesetzten Schutzeinrichtung betrieben werden können soll, muss der Wahlschalter für die Steuer- oder Betriebsart gleichzeitig
a) alle anderen Steuer- oder Betriebsarten unmöglich machen,
b) den Betrieb gefährlicher Funktionen nur mit Betätigungsorganen zulassen, die eine dauernde Betätigung erfordern,
c) den Betrieb gefährlicher Funktionen nur unter Bedingungen zulassen, unter denen die Risiken begrenzt sind, wobei gleichzeitig Gefahrenquellen verhindert werden, die infolge sequenzieller Abläufe entstehen können,
d) verhindern, dass gefährliche Funktionen durch absichtliche oder unbeabsichtigte Einwirkung auf die Sensoren der Maschine oder des dazugehörigen Produkts ausgelöst werden.
Wenn diese vier Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt werden können, muss der Wahlschalter für die Steuer- oder Betriebsart andere Schutzmaßnahmen aktivieren, die so konstruiert und gefertigt sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist.
Außerdem muss der Bediener von dem Ort aus, an dem er die Arbeit ausführt, den Betrieb der Teile, an denen er arbeitet, steuern können.
Erfahren Sie mehr
Har du några frågor? Kontakta oss