Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.2.2 Betätigungsorgane
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.2.2 Betätigungsorgane
Ein Betätigungsorgan muss sein
— deutlich sichtbar und eindeutig identifizierbar, gegebenenfalls mit Piktogrammen,
— so angeordnet, dass die Maschine sicher, ohne Unklarheiten, Zeitverlust oder Missverständnis bedient werden kann,
— so ausgelegt, dass die Bewegung des Betätigungsorgans seiner Wirkung entspricht,
— außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet, mit Ausnahme bestimmter Betätigungsorgane, sofern dies erforderlich ist, z. B. Not-Halt-Befehlsgeräte oder Programmierpulte,
— so angeordnet, dass seine Benutzung keine zusätzlichen Risiken verursacht,
— so konstruiert oder geschützt, dass die beabsichtigte Wirkung, sofern sie eine Gefahrenquelle darstellen kann, nur durch absichtliche Betätigung erreicht werden kann,
— so ausgeführt, dass es den vorhersehbaren Belastungen standhält. Not-Halt-Befehlsgeräte, die erheblichen Belastungen ausgesetzt sein können, sind gesondert zu berücksichtigen.
Wenn ein Betätigungsorgan so konstruiert und hergestellt ist, dass es mehrere verschiedene Funktionen ausführt, d. h. wenn seine Funktion nicht eindeutig ist, muss die angeforderte Funktion deutlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.
Ein Betätigungsorgan muss unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze so ausgelegt sein, dass seine Anordnung, Bewegung und Betätigungskraft mit der auszuführenden Arbeit vereinbar sind.
Eine Maschine muss mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigeeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Bediener muss die Einrichtungen von der Bedienposition aus ablesen können.
Der Bediener muss von jeder Bedienposition aus sicherstellen können, dass sich keine Personen in den Gefahrenbereichen aufhalten, oder das Steuerungssystem muss so konstruiert und ausgelegt sein, dass die Maschine nicht gestartet werden kann, solange sich jemand im Gefahrenbereich befindet.
Kann keines dieser beiden Alternativen angewendet werden, muss vor dem Anlauf der Maschine ein akustisches und/oder optisches Warnsignal gegeben werden. Die betroffenen Personen müssen dann Zeit haben, den Gefahrenbereich zu verlassen oder den Anlauf der Maschine zu verhindern.
Erforderlichenfalls müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Maschine nur von Bedienpositionen aus zu steuern, die sich innerhalb bestimmter, im Voraus festgelegter Bereiche oder an besonderen Stellen befinden.
Sind mehr als eine Bedienposition vorhanden, muss das Steuerungssystem so ausgelegt sein, dass die Benutzung einer Bedienposition die Benutzung der übrigen ausschließt, außer bei Betätigungsorganen für Stopp und Not-Halt.
Hat eine Maschine zwei oder mehr Bedienpositionen, muss jede Position mit allen erforderlichen Betätigungsorganen ausgerüstet sein, ohne dass dies dazu führt, dass die Bediener einander behindern oder einander gefährlichen Situationen aussetzen.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.2.2 Betätigungseinrichtungen
Eine Betätigungseinrichtung muss
a) deutlich sichtbar und identifizierbar sein, gegebenenfalls mittels Piktogrammen,
b) so angeordnet sein, dass die Maschine oder das zugehörige Produkt sicher, ohne Unklarheiten, Zeitverlust oder Missverständnisgefahr bedient werden kann,
c) so konstruiert sein, dass die Bewegung der Betätigungseinrichtung ihrer Wirkung entspricht,
d) außerhalb von Gefahrenbereichen angeordnet sein, mit Ausnahme bestimmter Betätigungseinrichtungen, sofern dies erforderlich ist, z. B. Not-Halt-Einrichtungen oder Programmierpulte,
e) so angeordnet sein, dass ihre Verwendung keine zusätzlichen Risiken verursacht,
f) so konstruiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, sofern diese eine Gefahrenquelle darstellen kann, nur durch eine vorsätzliche Handlung erreicht werden kann,
g) so ausgeführt sein, dass sie den vorhersehbaren Belastungen standhält, wobei Not-Halt-Einrichtungen, die erheblichen Belastungen ausgesetzt sein können, besonders zu berücksichtigen sind.
Wenn eine Betätigungseinrichtung so konstruiert und hergestellt ist, dass sie mehrere verschiedene Funktionen ausführt, d. h. wenn ihre Funktion nicht eindeutig ist, muss die angeforderte Funktion deutlich angezeigt werden und erforderlichenfalls eine Bestätigung verlangen.
Eine Betätigungseinrichtung ist unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze so auszulegen, dass ihre Anordnung, Bewegung und Betätigungskraft mit der auszuführenden Arbeit vereinbar sind.
Maschinen oder zugehörige Produkte müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigeeinrichtungen ausgestattet sein. Der Bediener muss die Anzeigen von der Bedienposition aus ablesen können.
Der Bediener muss von jeder Bedienposition aus sicherstellen können, dass sich keine Personen in den Gefahrenbereichen befinden, oder das Steuerungssystem muss so konstruiert und ausgelegt sein, dass die Maschine oder das zugehörige Produkt nicht anlaufen kann, wenn sich eine Person im Gefahrenbereich befindet.
Wenn keine dieser Alternativen anwendbar ist, muss vor dem Start der Maschine oder des zugehörigen Produkts ein akustisches und/oder optisches Warnsignal gegeben werden. Die betroffenen Personen müssen dann Zeit haben, den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine oder des zugehörigen Produkts zu verhindern.
Falls erforderlich, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Maschine oder das zugehörige Produkt nur von Bedienpositionen innerhalb bestimmter im Voraus festgelegter Bereiche oder an bestimmten Orten aus zu steuern.
Sind mehr als eine Bedienposition vorhanden, muss das Steuerungssystem so konstruiert sein, dass die Benutzung einer Bedienposition die Benutzung der übrigen ausschließt, außer bei Bedienungseinrichtungen für Stopp und Not-Halt.
Verfügt die Maschine oder das zugehörige Produkt über zwei oder mehr Bedienpositionen, muss jede Position mit allen erforderlichen Betätigungseinrichtungen ausgestattet sein, ohne dass dies dazu führt, dass sich die Bediener gegenseitig behindern oder einander gefährlichen Situationen aussetzen.
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