Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung
1.1.8 Sitze
Rechtstext der Maschinenrichtlinie
1.1.8 Sitze
Soweit angemessen und die Arbeitsbedingungen es zulassen, sind die in die Maschine integrierten Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Sitze eingebaut werden können.
Ist der Bediener während des Betriebs im Sitzen tätig und bildet der Bedienerplatz einen integralen Bestandteil der Maschine, muss der Sitz mit der Maschine mitgeliefert werden.
Der Sitz des Bedieners muss ihm/ihr ein sicheres Sitzen ermöglichen. Darüber hinaus muss es möglich sein, den Sitz und den Abstand zu den Stellteilen an den Bediener anzupassen.
Ist die Maschine Vibrationen ausgesetzt, so muss der Sitz so konstruiert und hergestellt sein, dass er die auf den Bediener übertragenen Vibrationen auf das vernünftigerweise erreichbare Mindestmaß dämpft. Die Befestigungen des Sitzes müssen allen Belastungen standhalten, denen sie ausgesetzt sein können. Fehlt unter den Füßen des Bedieners ein Boden, so müssen rutschhemmende Fußstützen für den Bediener vorhanden sein.
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Rechtstext der Maschinenverordnung
1.1.8 Sitze
Soweit angemessen und soweit es die Arbeitsbedingungen zulassen, müssen Arbeitsplätze, die einen integralen Bestandteil der Maschine oder des betreffenden Produkts bilden, so ausgelegt sein, dass Sitze installiert werden können.
Wenn der Bediener bei der Arbeit sitzen soll und der Bedienerplatz einen integralen Bestandteil der Maschine oder des betreffenden Produkts bildet, muss der Sitz mit der Maschine oder dem betreffenden Produkt mitgeliefert werden.
Der Sitz des Bedieners muss es ihm oder ihr ermöglichen, sicher zu sitzen. Außerdem muss es möglich sein, den Sitz und den Abstand zu den Betätigungseinrichtungen an den Bediener anzupassen.
Ist die Maschine oder das betreffende Produkt Vibrationen ausgesetzt, so muss der Sitz so konstruiert und hergestellt sein, dass die auf den Bediener übertragenen Vibrationen auf das niedrigste vernünftigerweise erreichbare Maß gedämpft werden.
Die Befestigungen des Sitzes müssen allen Belastungen standhalten, denen sie ausgesetzt sein können. Fehlt unter den Füßen des Bedieners eine Bodenfläche, müssen für den Bediener mit rutschhemmender Ausrüstung versehene Fußstützen vorhanden sein.
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