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Vergleich der rechtlichen Anforderungen: Maschinenrichtlinie vs. Maschinenverordnung

1.1.5 Konstruktion einer Maschine zur Erleichterung der Handhabung

Änderungen

Der Anforderungsgrad und die Bedeutung bleiben unverändert

Rechtstext der Maschinenrichtlinie

1.1.5 Konstruktion einer Maschine zur Erleichterung der Handhabung

Eine Maschine oder ihre Bestandteile müssen

— so beschaffen sein, dass sie sicher gehandhabt und transportiert werden können,

— so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine und/oder ihrer Bestandteile dürfen keine plötzlichen Bewegungen oder infolge von Instabilität entstehenden Gefahrenquellen auftreten, solange die Maschine und/oder Teile davon gemäß der Betriebsanleitung gehandhabt werden. Wenn das Gewicht, die Größe oder die Bauform der Maschine oder ihrer Bestandteile deren manuelle Bewegung erschwert, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile

— mit Befestigungseinrichtungen für Hebezeuge versehen sein, oder

— so konstruiert sein, dass sie mit solchen Einrichtungen versehen werden können, oder

— so ausgeführt sein, dass Hebezeuge der Standardbauart problemlos angeschlossen werden können.

Wenn eine Maschine oder einer ihrer Bestandteile von Hand bewegt werden muss, muss die Maschine bzw. der betreffende Bestandteil

— leicht bewegt werden können, oder

— mit Einrichtungen versehen sein, um sicher angehoben und bewegt werden zu können.

Besondere Maßnahmen sind auch für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen zu treffen, die eine Gefahr darstellen können, selbst wenn sie ein geringes Gewicht haben.

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Rechtstext der Maschinenverordnung

1.1.5 Gestaltung einer Maschine oder eines zugehörigen Produkts zur Erleichterung der Handhabung

Eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt oder deren Bestandteile müssen

a) so gehandhabt und transportiert werden können, dass dies sicher erfolgt,

b) so verpackt oder gestaltet sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können.

Beim Transport der Maschine oder des zugehörigen Produkts oder seiner Bestandteile dürfen keine plötzlichen Bewegungen oder aufgrund von Instabilität entstehende Gefährdungen auftreten, solange die Maschine oder das zugehörige Produkt oder deren Bestandteile gemäß der Betriebsanleitung gehandhabt werden.

Wenn Gewicht, Größe oder Ausführung der Maschine oder des zugehörigen Produkts oder seiner Bestandteile ein Hindernis für das manuelle Bewegen darstellen, muss die Maschine oder das zugehörige Produkt oder jedes einzelne Bestandteil

a) mit Anschlagpunkten für Hebezeuge versehen sein, oder

b) so konstruiert sein, dass sie mit solchen Zubehörteilen ausgerüstet werden können, oder

c) so gestaltet sein, dass Hebezeuge standardmäßiger Bauart leicht angeschlossen werden können.

Wenn eine Maschine oder ein zugehöriges Produkt oder einer ihrer Bestandteile von Hand bewegt werden muss, muss sie

a) leicht bewegt werden können, oder

b) mit Vorrichtungen zum sicheren Heben und Bewegen versehen sein.

Besondere Maßnahmen sind auch für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Teilen der Maschine oder des zugehörigen Produkts zu treffen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können.

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