Von Anhang IV zu Anhang I - eine wesentliche Änderung in der neuen Maschinenverordnung

In Gesprächen mit Herstellern, Maschinenbauern und Automatisierungsunternehmen stellen wir fest, dass bestimmte Abschnitte der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 mehr Fragen aufwerfen als andere.

Eine der am häufigsten diskutierten Änderungen ist der Übergang vom bisherigen Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu Anhang I der Maschinenverordnung.

Viele Akteure empfinden die neue Struktur auf den ersten Blick als schwer interpretierbar. Aus diesem Grund haben wir einen vereinfachten Leitfaden ausgearbeitet, der zu einem besseren Verständnis des Regelwerks und seiner praktischen Auswirkungen beiträgt.

Was hat sich geändert?

Die Maschinenrichtlinie enthielt in Anhang IV eine Liste von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, die als besonders risikobehaftet eingestuft wurden.

In der neuen Maschinenverordnung sind diese Produktkategorien nun in Anhang I aufgeführt. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Anhang in zwei separate Abschnitte unterteilt wurde - Teil A und Teil B -, die gemäß Artikel 25 an unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren gekoppelt sind.

Für Hersteller bedeutet dies, dass sie genau analysieren müssen, welcher Kategorie ihr Produkt angehört und welche Konsequenzen sich daraus für die CE-Kennzeichnung ergeben.

Anhang I - Teil A

Teil A umfasst unter anderem folgende Kategorien:

  • Abnehmbare Gelenkwellen und deren Schutzeinrichtungen

  • Hebebühnen für Fahrzeuge

  • Tragbare Eintreibgeräte und andere handgehaltene Schlagmaschinen mit Treibladung

  • Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen

  • Maschinen mit eingebetteten Systemen unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen

Eine der bedeutendsten Neuerungen ist, dass sicherheitsrelevante Steuerungssysteme, die maschinelles Lernen nutzen, nun explizit in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen. Dies spiegelt den zunehmenden Einsatz intelligenter Steuerungssysteme und KI-basierter Technologien in der Industrie wider.

Die vollständige Liste des Teils A finden Sie weiter unten im FAQ-Bereich.

Anhang I - Teil B

Teil B umfasst unter anderem:

  • Kreissägemaschinen

  • Bandsägemaschinen

  • Abrichthobelmaschinen

  • Dickenhobelmaschinen

  • Tischfräsmaschinen

  • Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen für die Holzbearbeitung

  • Kettensägen

  • Pressen für die Kaltmetallbearbeitung

  • Kunststoff- und Gummitransformationsspritzgießmaschinen

  • Maschinen für den Untertagebau

  • Hausmüllsammelwagen mit Verdichtungseinrichtung

  • Hebebühnen für Personen und Hebevorrichtungen mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern

  • Schutzeinrichtungen zur Erkennung von Personen

  • Kraftbetätigte verriegelnde bewegliche Schutzeinrichtungen

  • Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen

  • Überrollschutzstrukturen (ROPS)

  • Schutzstrukturen gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)

Diese Produktkategorien gelten seit jeher als besonders risikobehaftet und unterliegen daher besonderen Anforderungen bei der Konformitätsbewertung.

Die vollständige Liste des Teils B finden Sie weiter unten im FAQ-Bereich.

Was bedeutet das für Hersteller?

Für Hersteller bedeutet diese Änderung, dass es bereits in der frühen Projektphase entscheidend ist, Folgendes zu identifizieren:

  • Ob das Produkt unter Anhang I Teil A oder Teil B fällt

  • Welche spezifischen Anforderungen für die Konformitätsbewertung gelten

  • Welche harmonisierten Normen anwendbar sind

  • Wie die Risikobeurteilung durchgeführt und dokumentiert werden muss
    Möchten Sie mehr über die Risikobeurteilung von Maschinen erfahren? Lesen Sie unseren Artikel hier.

  • Welche technische Dokumentation erstellt werden muss

Je früher diese Aspekte berücksichtigt werden, desto reibungsloser gestaltet sich der Prozess der CE-Kennzeichnung und der technischen Dokumentation im weiteren Projektverlauf.

Möchten Sie mehr über die CE-Kennzeichnung und die geforderten Inhalte der technischen Dokumentation erfahren? Lesen Sie unseren Artikel hier.

Es geht um weit mehr als nur einen neuen Anhang

Häufig hört man die vereinfachte Aussage „Anhang IV ist jetzt Anhang I“. Auch wenn dies das Grundprinzip beschreibt, ist die Realität weitaus differenzierter.

Geändert hat sich nämlich nicht bloß die Nummerierung. Die Produktkategorien wurden restrukturiert und mit unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren verknüpft. Gleichzeitig wurden neue Kategorien aufgenommen, um technologischen Entwicklungen wie maschinell gelernten Sicherheitsfunktionen Rechnung zu tragen.

Für viele Unternehmen wird es dadurch noch wichtiger, die praktische Anwendung dieses Regelwerks präzise zu verstehen.

Steigender Bedarf an praxisorientierter Unterstützung

Ein klarer Trend in der Industrie zeigt, dass Unternehmen zunehmend konkrete Hilfestellungen suchen, um neue regulatorische Anforderungen in reale Arbeitsprozesse zu übersetzen.

Die meisten Organisationen sind sich der Bedeutung von Compliance bewusst. Vielen fällt es jedoch schwer, gesetzliche Anforderungen, Risikobeurteilungen, Normen und die technische Dokumentation über den gesamten Produktlebenszyklus hinweg konsistent zusammenzuführen.

An dieser Stelle gewinnen strukturierte Methoden und digitale Werkzeuge massiv an Bedeutung.

Durch ein systematisches Vorgehen bei Risikobeurteilung, Anforderungsmanagement und Dokumentation können Unternehmen eine lückenlose Rückverfolgbarkeit gewährleisten, Prozesse effizienter gestalten und mehr Sicherheit in ihren CE-Projekten erlangen.

Die Zukunft der Maschinensicherheit erfordert intelligentere Prozesse

Die Maschinenverordnung ist ein Paradebeispiel dafür, wie sich die Gesetzgebung parallel zum technologischen Fortschritt weiterentwickelt.

Maschinen werden zunehmend vernetzter, automatisierter und softwaregesteuerter. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und das Sicherheitsmanagement.

Für Hersteller bedeutet dies, dass die Maschinensicherheit und der CE-Prozess als integraler Bestandteil der Produktentwicklung verstanden werden müssen – und nicht erst als nachgelagerter Schritt am Ende des Projekts.

Das Verständnis der Unterschiede zwischen dem alten Anhang IV und dem neuen Anhang I ist daher ein entscheidender Schritt hin zu einem effizienten und zukunftssicheren Compliance-Prozess.

FAQ - Anhang I der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230

Was ist Anhang I der Maschinenverordnung?

Anhang I enthält die Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten, für die gemäß Artikel 25 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 spezifische Konformitätsbewertungsverfahren gelten.

Dieser Anhang ersetzt den bisherigen Anhang IV der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und ist in zwei Abschnitte unterteilt: Teil A und Teil B.

Ist Anhang I identisch mit dem früheren Anhang IV?

Nicht vollständig.

Die meisten Produktkategorien aus dem ehemaligen Anhang IV sind nun in Anhang I zu finden, jedoch wurde die Struktur geändert. Anhang I ist in zwei Abschnitte unterteilt, die an unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 der Maschinenverordnung gekoppelt sind.

Was ist der Unterschied zwischen Teil A und Teil B?

Teil A und Teil B enthalten unterschiedliche Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten.

Die beiden Abschnitte sind mit unterschiedlichen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 25 der Maschinenverordnung verknüpft. Welches Verfahren anzuwenden ist, hängt unter anderem von der jeweiligen Produktkategorie ab und davon, wie der Hersteller die Konformität mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachweisen möchte.

Welche Maschinen fallen unter Anhang I der Maschinenverordnung?

Anhang I der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 listet die folgenden Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten auf, die besonderen Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen:

Teil A

  1. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen.

  2. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen.

  3. Hebebühnen für Fahrzeuge.

  4. Tragbare Eintreibgeräte und andere handgehaltene Schlagmaschinen mit Treibladungen.

  5. Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstlernendem Verhalten, die Ansätze des maschinellen Lernens nutzen, um Sicherheitsfunktionen zu gewährleisten.

  6. Maschinen, in die Systeme mit vollständig oder teilweise selbstlernendem Verhalten integriert sind, die Ansätze des maschinellen Lernens nutzen, um Sicherheitsfunktionen zu gewährleisten, sofern diese Systeme nicht separat in Verkehr gebracht wurden (nur in Bezug auf diese Systeme).

Teil B

  1. Ein- und Mehrblatt-Kreissägemaschinen zum Bearbeiten von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und Fleischwaren.

1.1 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit festem Arbeitstisch oder Werkstückhalterung, mit manuellem Vorschub oder mit einer abnehmbaren Vorschubeinrichtung.

1.2 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug und von Hand betätigtem hin- und hergehendem Schlitten oder Rolltisch.

1.3 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug und eingebauter mechanischer Vorschubvorrichtung für die Werkstücke bei manuellem Beschicken und/oder Entnehmen.

1.4 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug und mechanischem Werkzeugantrieb bei manuellem Beschicken und/oder Entnehmen.

  1. Abrichtdidickenhobelmaschinen mit manuellem Vorschub für die Holzbearbeitung.

  2. Dickenhobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit eingebautem mechanischem Vorschub für die Werkstücke bei manuellem Beschicken und/oder Entnehmen.

  3. Bandsägemaschinen mit manuellem Beschicken und/oder Entnehmen zum Bearbeiten von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und Fleischwaren.

4.1 Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug und festem oder hin- und hergehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalterung.

4.2 Sägemaschinen, bei denen das Werkzeug auf einem hin- und hergehenden Schlitten montiert ist.

  1. Mehrzweckmaschinen der in den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen zum Bearbeiten von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.

  2. Zapfenschneidmaschinen mit mehreren Werkzeugspindeln und manuellem Vorschub für die Holzbearbeitung.

  3. Tischfräsmaschinen mit vertikaler Spindel und manuellem Vorschub für die Bearbeitung von Holz und Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften.

  4. Tragbare Kettensägen für die Holzbearbeitung.

  5. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metallen mit manuellem Beschicken und/oder Entnehmen, deren bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können.

  6. . Kunststoff營nspritzgieß- oder -pressmaschinene mit manuellem Beschicken oder Entnehmen.

  7. . Gummi-Spritzgieß- oder -pressmaschinen mit manuellem Beschicken oder Entnehmen.

  8. . Maschinen für den Untertagebau:

  • Lokomotiven und Bremswagen.

  • Hydraulischer Strebausbau.

  1. . Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Komprimierungsmechanismus.

  2. . Einrichtungen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 Metern besteht.

  3. . Schutzeinrichtungen zur Personendetektion.

  4. . Kraftbetriebene, verriegelnde bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, die als Schutzeinrichtungen bei den in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen verwendet werden sollen.

  5. . Logikeinheiten zur Gewährleistung von Sicherheitsfunktionen.

  6. . Überrollschutzstrukturen (ROPS).

  7. . Schutzstrukturen gegen herabfallende Gegenstände (FOPS).

Was ist eine „Hochrisikomaschine“ gemäß der Maschinenverordnung?

Der Begriff „Hochrisikomaschine“ wird in Fachkreisen häufig verwendet, um jene Maschinen und dazugehörigen Produkte zu beschreiben, die im Anhang I der Maschinenverordnung aufgeführt sind.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Maschinenverordnung diesen Begriff nicht als formale rechtliche Definition verwendet. Stattdessen identifiziert Anhang I schlicht die Produktkategorien, für die gemäß Artikel 25 spezifische Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben sind.

Grund dafür ist, dass von diesen Maschinen oder dazugehörigen Produkten erhebliche Risiken ausgehen können, wenn sie nicht ordnungsgemäß konstruiert, hergestellt, installiert oder validiert werden.

Wann ist eine Benannte Stelle (Notified Body) nach der Maschinenverordnung erforderlich?

Dies ist eine der am häufigsten gestellten Fragen zur neuen Maschinenverordnung.

Für Produkte in Anhang I Teil A

Für die in Anhang I Teil A genannten Produktkategorien muss eines der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angewendet werden.

Das bedeutet, dass der Hersteller zwingend ein Konformitätsbewertungsverfahren unter Einbeziehung einer Benannten Stelle durchführen muss.

Für Produkte in Anhang I Teil B

Für die in Anhang I Teil B aufgeführten Produktkategorien ist eines der in Artikel 25 Absatz 3 genannten Verfahren anzuwenden.

Hat der Hersteller harmonisierte Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder gemeinsame Spezifikationen, die alle relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken, vollständig angewendet, kann das Verfahren der internen Fertigungskontrolle herangezogen werden.

Fehlen solche Normen oder Spezifikationen oder decken sie die relevanten Anforderungen nicht vollständig ab, muss eine Benannte Stelle über eines der in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren einbezogen werden.

Beeinflusst Anhang I den CE-Kennzeichnungsprozess?

Ja.

Fällt eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt unter den Anhang I, muss der Hersteller sicherstellen, dass das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wird und alle geltenden Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllt sind, bevor das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

Woher weiß ich, ob meine Maschine unter Anhang I fällt?

Zunächst müssen Sie die genaue Art der Maschine oder des dazugehörigen Produkts bestimmen.

Anschließend sollten Sie das Produkt mit den in Anhang I aufgeführten Kategorien abgleichen und bewerten, welche Anforderungen und Verfahren anwendbar sind.

Diese Prüfung sollte frühzeitig im Entwicklungs- und Konstruktionsprozess erfolgen, da sie direkte Auswirkungen auf die Risikobeurteilung, die Auswahl der Normen sowie das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren hat.

Wie wirkt sich Anhang I auf die Risikobeurteilung aus?

Anhang I ändert nichts an der grundlegenden Pflicht zur Durchführung einer Risikobeurteilung.

Es wird jedoch umso wichtiger, dass die Risikobeurteilung präzise dokumentiert, wie Risiken identifiziert, analysiert und minimiert wurden und wie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden.

Die Risikobeurteilung bleibt ein zentraler Bestandteil der technischen Unterlagen und ist das Fundament für den Nachweis der Konformität mit der Maschinenverordnung.

Muss ich weiterhin harmonisierte Normen anwenden?

Nein.

Die Maschinenverordnung schreibt die Anwendung harmonisierter Normen nicht zwingend vor.

Allerdings sind harmonisierte Normen oft der effizienteste Weg, um die Einhaltung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachzuweisen. Bei korrekter Anwendung einer harmonisierten Norm wird im Regelfall die Konformitätsvermutung für die von der Norm abgedeckten Spezifikationen ausgelöst.

Was sollten Hersteller bereits jetzt tun?

Hersteller sollten:

  • Analysieren, welche ihrer Produkte von der neuen Maschinenverordnung betroffen sind.

  • Prüfen, ob diese Produkte unter die Kategorien des Anhangs I fallen.

  • Sicherstellen, dass die Risikobeurteilungen auf dem neuesten Stand sind.

  • Die angewendeten harmonisierten Normen überprüfen.

  • Die Prozesse zur Erstellung der technischen Dokumentation und zur CE-Kennzeichnung anpassen.

  • Die relevanten Mitarbeiter bezüglich der neuen Anforderungen schulen.

  • Bewerten, ob eine Benannte Stelle eingebunden werden muss.

Durch eine rechtzeitige Vorbereitung lässt sich der Übergang zur neuen Maschinenverordnung wesentlich effizienter und rechtssicherer gestalten.

Wie kann Noex unterstützen?

Noex unterstützt Hersteller, Maschinenbauer und Integratoren bei der Strukturierung ihrer Prozesse rund um Risikobeurteilung, Anforderungsmanagement, CE-Kennzeichnung und technische Dokumentation.

Durch digitale Workflows, rückverfolgbare Dokumentation und Compliance-Unterstützung wird die Einhaltung aktueller sowie zukünftiger Anforderungen im Bereich der Maschinensicherheit und CE-Konformität erheblich vereinfacht.